Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87,
BGBl. I Nr. 61/2005.
Text
Untersagung der Durchführung
§ 25. (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagenParagraph 25, (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen
auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 23,) fehlen; wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;
soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach § 65 zurückweist.soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach Paragraph 65, zurückweist.
(2)Absatz 2,Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 verboten ist.Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist.
(3)Absatz 3,Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigtZum Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,
die Wirtschaftskammer Österreich,
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Anmerkung
1. Vgl. § 52 (einstweilige Verfügung), § 68 (Verbesserung von
Kartellen), § 71 Z 4 (Eintragung in das Kartellregister), § 80 Z 3
(Gebühren).
2. ÜR: Art. V,
BGBl. I Nr. 62/2002.
Schlagworte
Verbandsklage, Antragsberichtigung, Antragslegitimation
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR40029511