Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87,
BGBl. I Nr. 61/2005.
Text
Antragsberechtigung
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt Paragraph 37, Zum Antrag nach den Paragraphen 35 und 36 sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
die Wirtschaftskammer Österreich,
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. I Nr. 62/2002.
Schlagworte
Verbandsklage, Antragslegitimation
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR40029517