Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 52, (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Ziffer eins und 3 oder den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Ziffer 2, bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.

  1. Absatz 2,Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (Paragraph 30,) oder für die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraphen 35 und 36) sowie die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens für die durch dieses Gesetz geschützten Interessen bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
  2. Absatz 3,Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
  3. Absatz 4,Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034326

Alte Dokumentnummer

N2198810075F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P52/NOR12034326

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