Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Untersagung der Durchführung

Paragraph 25, (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen

  1. Ziffer eins
    auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 23,) fehlen; wenn das Kartellgericht den Antrag abweist, weil das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;
  2. Ziffer 2
    soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach Paragraph 65, zurückweist.
  1. Absatz 2,Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist.
  2. Absatz 3,Zum Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.

Anmerkung

Vgl. § 52 (einstweilige Verfügung), § 68 (Verbesserung von
Kartellen), § 71 Z 4 (Eintragung in das Kartellregister), § 80 Z 3
(Gebühren), § 129 (Untersagung durch das Strafgericht).

Schlagworte

Verbandsklage, Antragsberichtigung, Antragslegitimation

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036333

Alte Dokumentnummer

N2199313010A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P25/NOR12036333

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