Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Antragsberechtigung
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt Paragraph 37, Zum Antrag nach den Paragraphen 35 und 36 sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden.
Schlagworte
Verbandsklage, Antragslegitimation
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12036344
Alte Dokumentnummer
N2199313021A