Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Untersagung der Durchführung

Paragraph 25, Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:

  1. Ziffer eins
    soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist;
  2. Ziffer 2
    soweit es einen Antrag nach Ziffer eins, oder die Anzeige eines Bagatellkartells (Paragraph 58,) zurückweist;
  3. Ziffer 3
    auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 23,) fehlen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034299

Alte Dokumentnummer

N2198810048F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P25/NOR12034299

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