Rechtssatz für 4Ob303/74 16Ok5/98

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043555

Geschäftszahl

4Ob303/74; 16Ok5/98

Entscheidungsdatum

18.06.1998

Norm

ZPO §503 E4c4
ZPO §503 E4c11
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wo das handeln in Gewinnabsicht eine Tatfrage ist, können Schlußfolgerungen nur überprüft werden, wenn sie den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 303/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 303/74
  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    nur: Schlußfolgerungen nur überprüft werden, wenn sie den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. (T1); Beisatz: Hier: Kartellrechtliches Rekursverfahren. (T2) Veröff: SZ 71/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043555

Dokumentnummer

JJR_19740219_OGH0002_0040OB00303_7400000_005

Rechtssatz für Okt3/93 16Ok5/98 16Ok9/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063600

Geschäftszahl

Okt3/93; 16Ok5/98; 16Ok9/99; 16Ok2/02; 16Ok14/03; 16Ok22/04; 16Ok3/05

Entscheidungsdatum

17.10.2005

Rechtssatz

Im Rekursverfahren in Kartellsachen können die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (Paragraph 43, KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Nur in diesem Umfang besteht im Rekursverfahren in Kartellsachen kein Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

  • Okt 3/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 3/93
  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 9/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 16 Ok 9/99
    Veröff: SZ 72/204
  • 16 Ok 2/02
    Entscheidungstext OGH 01.07.2002 16 Ok 2/02
    Auch; Veröff: SZ 2002/91
  • 16 Ok 14/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 14/03
    Auch
  • 16 Ok 22/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 22/04
    Auch
  • 16 Ok 3/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 3/05
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063600

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19930614_OGH0002_000OKT00003_9300000_007

Rechtssatz für 16Ok5/98 16Ok2/00 16Ok4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110380

Geschäftszahl

16Ok5/98; 16Ok2/00; 16Ok43/05

Entscheidungsdatum

17.10.2005

Rechtssatz

Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Kostensenkungen in der Absicht, seine Konkurrenten auszuschalten, vorgenommen hat, ist eine Tatfrage.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 2/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Beisatz: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, eine Konkurrentin auszuschalten, getroffen hat, ob sie also in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110380

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_001

Rechtssatz für 16Ok5/98 16Ok2/00 16Ok5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110384

Geschäftszahl

16Ok5/98; 16Ok2/00; 16Ok5/01; 16Ok1/13

Entscheidungsdatum

05.03.2013

Rechtssatz

Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 2/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
    Vgl auch
  • 16 Ok 5/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 5/01
    Auch; Beisatz: Hier: Tatsachenfeststellungen aufgrund Zeugenaussagen. (T1); Veröff: SZ 74/149
  • 16 Ok 1/13
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
    Vgl; Beisatz: Nach jüngerer Rechtsprechung wird der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit in keinem Fall berufen. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0123662. (T3)

Schlagworte

Bem: siehe auch RS0109206 und RS0123662.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110384

Im RIS seit

18.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_005

Rechtssatz für 16Ok20/97 16Ok22/97 16O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109206

Geschäftszahl

16Ok20/97; 16Ok22/97; 16Ok5/98; 16Ok1/99; 16Ok9/99; 16Ok2/00; 16Ok6/00; 16Ok7/00; 16Ok5/01; 16Ok8/02; 16Ok11/03; 16Ok1/05; 16Ok20/04; 16Ok43/05; 16Ok3/06; 2Ob262/06b; 16Ok8/07; 16Ok6/08; 16Ok5/08; 16Ok2/09 (16Ok3/09); 16Ok5/09; 16Ok8/10; 16Ok1/13; 16Ok5/13; 16Ok8/13 (16Ok9/13); 16Ok12/13

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Rechtssatz

Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fällen, nämlich wenn keine unmittelbare derartige Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgt ist, ist eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 20/97
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 16 Ok 20/97
    Veröff: SZ 70/272
  • 16 Ok 22/97
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 16 Ok 22/97
  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im kartellrechtlichen Hauptverfahren. (T1)
    Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 1/99
    Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99
    nur: Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. (T2)
  • 16 Ok 9/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 16 Ok 9/99
    Vgl auch; nur T2
    Veröff: SZ 72/204
  • 16 Ok 2/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
    nur T2
  • 16 Ok 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verdrängungsabsicht, welche zur Tatsachenebene zählt. (T3)
    Beisatz: Schlussfolgerungen können in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprechen, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt. (T4)
    Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 7/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 7/00
    Beis wie T2
  • 16 Ok 5/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 5/01
    Vgl auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 74/149
  • 16 Ok 8/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 8/02
    Auch
  • 16 Ok 11/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03
    Auch
  • 16 Ok 1/05
    Entscheidungstext OGH 14.02.2005 16 Ok 1/05
    Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellrechtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen (siehe RS0123662). (T5a)
    Bem: Der bisherige Beisatz T5 („An dieser Rechtsprechung wird auch nach Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl I 2003/111 festgehalten.") beruhte auf einem Auswertungsfehler und ist nicht mehr zu zitieren. (T5b)
  • 16 Ok 20/04
    Entscheidungstext OGH 04.04.2005 16 Ok 20/04
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Auch § 52 Abs 1 AußStrG 2005, der dem Rekursgericht nach Beweiswiederholung die Möglichkeit gibt, von Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, hat daran nichts geändert. Das Gefüge des Instanzenzuges, wonach der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz ist, wurde nämlich nicht geändert. Um dem Obersten Gerichtshof auch die Aufgabe einer Tatsacheninstanz zu übertragen, bedürfte es einer Ausnahmebestimmung, die dem KartG aber fremd ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T6)
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T7)
  • 16 Ok 3/06
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 3/06
    Gegenteilig; Beisatz: Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Kartellverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Inwieweit dieser Grundsatz auch im Geldbußeverfahren uneingeschränkt aufrecht zu erhalten ist, bleibt dahingestellt. (T8)
  • 2 Ob 262/06b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 262/06b
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft; auch für diesen Fall sieht § 503 ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde (siehe RS0123663). (T8a)
  • 16 Ok 8/07
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 8/07
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Geldbußenverfahren. (T9)
    Veröff: SZ 2008/5
  • 16 Ok 6/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08
    Gegenteilig; Beis wie T5a
  • 16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
    Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T10)
    Beis wie T9
  • 16 Ok 2/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 2/09
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Überprüfung der Feststellungen im kartellrechtlichen Sicherungsverfahren möglich sei, soweit die Feststellungen nicht aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen worden sind, ist überholt. (T11)
  • 16 Ok 5/09
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 16 Ok 5/09
    Auch; Beis wie T10
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2011/148
  • 16 Ok 1/13
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
    Gegenteilig; Ähnlich Beis wie T5a, Ähnlich Beis wie T10
  • 16 Ok 5/13
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 16 Ok 5/13
    Gegenteilig; Beisatz: Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist. (T12); Veröff: SZ 2013/114
  • 16 Ok 8/13
    Entscheidungstext OGH 14.02.2014 16 Ok 8/13
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Bem wie T5b; Veröff: SZ 2014/9
  • 16 Ok 12/13
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10; Beis wie T11

Schlagworte

Umsatzsteuer-Rückvergütung II, Kinofilme-Verleih
Bem: Bei den Indizierungen der Entscheidungen 16 Ok 1/05, 16 Ok 20/04, 16 Ok 43/05, 16 Ok 3/06, 2 Ob 262/06b, 16 Ok 8/07 zu diesem Rechtssatz war die Wende der Rechtsprechung mit 16 Ok 1/05 (siehe RS0123662) wegen eines Auswertungsfehlers nicht erkenntlich gemacht worden. Dies wurde nachträglich korrigiert (Verknüpfung mit „gegenteilig" statt mit „GlRS", „auch", „vgl" beziehungsweise „vgl auch"). Siehe dazu insbesondere die Beisätze T5a und T5b.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109206

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0160OK00020_9700000_001

Rechtssatz für 16Ok5/98 16Ok43/05 4Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110383

Geschäftszahl

16Ok5/98; 16Ok43/05; 4Ob60/09s; 4Ob113/14t; 16Ok9/15g

Entscheidungsdatum

08.10.2015

Rechtssatz

Der klassische Fall des missbräuchlichen Behinderungswettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten auf dem schon beherrschten relevanten Markt oder auf dritten Märkten. Das marktbeherrschende Unternehmen nutzt seine überlegene Finanzkraft zur Ausschaltung von Wettbewerbern aus, indem es über einen Zeitraum von gewisser Dauer unangemessen niedrige Preise praktiziert, die nicht mehr als Maßnahmen des normalen Leistungswettbewerbs erklärbar sind und deshalb erkennbar dem Ziel der Verdrängung von Wettbewerbern dienen. Eine missbräuchliche Preisunterbietung liegt grundsätzlich vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen seine Erzeugnisse zu Preisen anbietet, die unter den eigenen durchschnittlichen variablen Kosten (den Kosten, die je nach produzierten Mengen variieren) liegen. Ein Missbrauch im Sinn des Artikel 86, ist aber auch dann gegeben, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen. In diesem Fall wird jedoch zusätzlich der Nachweis verlangt, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie dem Ziel dienen soll, die Konkurrenz auszuschalten (EuGHSlg 1991 römisch eins 3359 - AKZO Chemie).

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. Hier: Keine Kampfpreisunerbietung, wenn die Preise der Zeitung der Antragsgegnerinnen rund 45% unter jenen der Mitbewerber liegen, wofür plausible Gründe vorliegen, die Finanzkraft der Antragstellerin jene der Antragsgegnerin bei weitem überwiegt und eine Vernichtungsabsicht nicht festgestellt werden konnte. (T1)
  • 4 Ob 60/09s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 60/09s
    Vgl auch; Beisatz: Unter „predatory pricing" im Sinne der Rsp des EuGH zu Art 82 EG fällt der Verkauf unter den eigenen durchschnittlichen variablen Kosten oder, jedoch nur bei Verdrängungsabsicht, der Verkauf unter den eigenen Vollkosten. (T2)
    Beisatz: Die in der Lehre gelegentlich vorkommende Gleichsetzung von „predatory pricing" und dem Verkauf unter dem Einstandspreis ist alles andere als zwingend; vielmehr ordnet § 5 Abs 1 Z 5 KartG eine „schematische", sehr hoch angesetzte Grenze an, die zum allgemeinen, in der Rechtsprechung zur Generalklausel begründeten Verbot des predatory pricing hinzutritt. (T3)
    Veröff: SZ 2009/94
  • 4 Ob 113/14t
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 113/14t
    Vgl auch
  • 16 Ok 9/15g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110383

Im RIS seit

18.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_004

Rechtssatz für 16Ok5/98 16Ok15/98 16Ok...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110381

Geschäftszahl

16Ok5/98; 16Ok15/98; 16Ok43/05; 16Ok23/04; 16Ok46/05; 16Ok8/10; 16Ok3/22k (16Ok4/22g)

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Rechtssatz

Jedenfalls seit der Einbeziehung des kartellgerichtlichen Verfahrens in die ordentliche Gerichtsbarkeit können nicht nur der als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Provisorialverfahren, sondern auch tatsächliche Feststellungen im außerstreitigen Hauptverfahren vom Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nicht überprüft werden, wenn diese Feststellungen nicht nur aufgrund der Aktenlage, sondern auch aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen wurden.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
  • 16 Ok 15/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 16 Ok 15/98
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T1)
  • 16 Ok 23/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 23/04
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist damit zur Überprüfung der Beweiswürdigung in keinem Fall berufen. Soweit eine bekämpfte (negative) Tatsachenfeststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T2)
  • 16 Ok 46/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 46/05
    Beisatz: Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist. (T3)
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/148
  • 16 Ok 3/22k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k
    Vgl; Beis wie T3

Schlagworte

Bem: siehe auch RS0109206 und RS0123662.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110381

Im RIS seit

18.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_002

Rechtssatz für Okt3/93; Okt7/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0063530

Geschäftszahl

Okt3/93; Okt7/93; 4Ob62/98s; 16Ok5/98; 16Ok1/99; 8Ob295/99m; 16Ok2/00; 16Ok3/01; 4Ob187/02g; 16Ok14/03; 16Ok11/03; 16Ok14/04; 16Ok9/04; 16Ok11/04; 16Ok43/05; 16Ok46/05; 4Ob23/08y; 16Ok6/08; 16Ok13/08; 9Ob66/07g; 16Ok1/12; 16Ok7/12; 16Ok9/15g; 1Ob39/17t; 16Ok1/20p; 16Ok6/22a

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Rechtssatz

Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.

Entscheidungstexte

  • Okt 3/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 3/93
  • Okt 7/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 7/93
  • 4 Ob 62/98s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 62/98s
  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Auch; Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 1/99
    Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99
    Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, dass der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt". (T1)
  • 8 Ob 295/99m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
  • 16 Ok 2/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
  • 16 Ok 3/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 3/01
    Beisatz: Diese Ausführungen zum Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbräuchlichen Verhalten sind vor dem Hintergrund der Frage der Absatzkonditionen zu verstehen und beziehen sich damit auf den "Ausbeutungsmissbrauch", also der Übervorteilung der Abnehmer. (T2)
    Veröff: SZ 74/147
  • 4 Ob 187/02g
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 187/02g
    Auch; Beisatz: Die Missbräuchlichkeit eines Marktverhaltens beruht vor allem auf Folgenerwägungen. Anzulegen ist ein objektiver, am Kriterium der Unverfälschtheit und Wirksamkeit des Wettbewerbs orientierter Maßstab. (T3)
  • 16 Ok 14/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 14/03
  • 16 Ok 11/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03
    Beisatz: Hier: Schnurlostelefon. (T4)
  • 16 Ok 14/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 14/04
  • 16 Ok 9/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 9/04
  • 16 Ok 11/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 11/04
    Auch; Beisatz: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten. (T5)
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T6)
  • 16 Ok 46/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 46/05
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Art 82 EG (ex Art 86 EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T7)
    Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T8)
  • 4 Ob 23/08y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
    Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T9)
    Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 6/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08
    Beis wie T5
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Veröff: SZ 2009/5
  • 9 Ob 66/07g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 66/07g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passagegebühren für die Inanspruchnahme des Personenhafens Wien. (T10)
  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Beis wie T5; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T11)
    Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T12)
  • 16 Ok 7/12
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 7/12
    Veröff: SZ 2013/64
  • 16 Ok 9/15g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g
  • 1 Ob 39/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
    Vgl; Beis wie T11
  • 16 Ok 1/20p
    Entscheidungstext OGH 12.03.2020 16 Ok 1/20p
  • 16 Ok 6/22a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 6/22a
    Beisatz wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19930614_OGH0002_000OKT00003_9300000_001

Rechtssatz für 16Ok5/98; 16Ok4/00; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110382

Geschäftszahl

16Ok5/98; 16Ok4/00; 16Ok6/00; 16Ok14/03; 4Ob23/08y; 16Ok13/08; 9Ob66/07g; 16Ok1/12; 16Ok7/12; 16Ok9/15g; 16Ok6/22a

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Norm

AEUV Lissabon Art102
EG Amsterdam Art82
EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §35
KartG 2005 §5

Rechtssatz

Artikel 86, EGV ist zur Auslegung von Paragraph 35, KartG 1988 heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
  • 16 Ok 4/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 4/00
    Beisatz: Obwohl sich der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens nach österreichischem Recht nicht mit dem des europäischen Kartellrechts deckt, ist doch der Missbrauchsbegriff dem des EGV nachgebildet und daher EG-rechtskonform auszulegen. (T1)
  • 16 Ok 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 14/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 14/03
    Auch
  • 4 Ob 23/08y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
    Ähnlich; Beisatz: Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem KartG 2005 ist mit dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt (Art 82 EG) nahezu inhaltsgleich und daher gemeinschaftsrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. (T2)
    Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Auch; Beisatz: Die Frage nach dem (Nicht-)Vorliegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 5 KartG ist auch unter Heranziehung der Judikatur zu Art 82 EG zu beantworten. (T3)
    Beisatz: Diese Überlegung kann auch für die Zulässigkeit von Abstellungsaufträgen herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsorgane ist im Kartellverfahren ein Abstellungsauftrag auch bei bereits beendetem Verhalten dann möglich, wenn dieses noch Folgewirkungen zeigt. (T4)
    Veröff: SZ 2009/5
  • 9 Ob 66/07g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 66/07g
    Auch
  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Missbrauchstatbestände nach § 5 KartG 2005 sind auch Art 102 AEUV und die dazu ergangenen Entscheidungen heranzuziehen. (T5)
  • 16 Ok 7/12
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 7/12
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/64
  • 16 Ok 9/15g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g
    Auch; Beis wie T5
  • 16 Ok 6/22a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 6/22a
    vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110382

Im RIS seit

18.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_003

Rechtssatz für 2Ob377/51; 7Ob150/65; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043419

Geschäftszahl

2Ob377/51; 7Ob150/65; 8Ob273/65; 1Ob157/66; 3Ob118/66; 1Ob103/67; 5Ob140/67; 1Ob21/69; 8Ob347/66; 6Ob66/69; 5Ob186/69; 6Ob176/69; 5Ob257/69; 5Ob265/69; 1Ob5/70; 7Ob195/70; 6Ob45/71; 7Ob79/71; 3Ob78/71; 7Ob181/72 (7Ob182/72); 4Ob356/72; 6Ob57/73; 5Ob52/73; 1Ob85/73; 8Ob95/73; 5Ob174/73; 5Ob210/73 (5Ob211/73); 5Ob255/73; 4Ob305/74; 7Ob94/74; 8Ob144/74; 1Ob135/75; 5Ob255/75; 7Ob617/76; 6Ob629/76; 4Ob398/76; 5Ob524/77; 4Ob505/77; 7Ob612/77; 3Ob608/77; 3Ob503/78; 4Ob577/78; 6Ob731/78; 4Ob572/78; 5Ob562/79; 7Ob760/79; 7Ob747/79; 5Ob743/79; 4Ob76/80; 4Ob550/80; 6Ob628/81; 4Ob167/82; 2Ob19/83; 6Ob801/82; 6Ob620/83; 3Ob76/84; 6Ob707/83; 1Ob580/84; 8Ob520/86; 8Ob578/88; 8Ob515/90; 7Ob502/91; 2Ob505/93; 16Ok5/98; 1Ob156/04d; 8ObA70/05k; 3Ob90/15d; 3Ob26/17w; 10ObS96/24a

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Norm

ZPO §503 Z4 E4c11
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist als tatsächliche Feststellung zu werten (früher gegenteilig: 2 Ob 419/52).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 377/51
    Entscheidungstext OGH 13.06.1951 2 Ob 377/51
    Veröff: EvBl 1951/356 S 435
  • 7 Ob 150/65
    Entscheidungstext OGH 26.05.1965 7 Ob 150/65
    Beisatz: Schlussfolgerungen, die den Denkgesetzen nicht widersprechen. (T1)
  • 8 Ob 273/65
    Entscheidungstext OGH 28.09.1965 8 Ob 273/65
  • 1 Ob 157/66
    Entscheidungstext OGH 16.06.1966 1 Ob 157/66
  • 3 Ob 118/66
    Entscheidungstext OGH 12.10.1966 3 Ob 118/66
    Veröff: MietSlg 18135
  • 1 Ob 103/67
    Entscheidungstext OGH 15.06.1967 1 Ob 103/67
    Veröff: RZ 1967 S 203 (dort falsch mit 1 Ob 111/67 zitiert)
  • 5 Ob 140/67
    Entscheidungstext OGH 06.09.1966 5 Ob 140/67
    Beis wie T1
  • 1 Ob 21/69
    Entscheidungstext OGH 06.02.1969 1 Ob 21/69
  • 8 Ob 347/66
    Entscheidungstext OGH 13.12.1966 8 Ob 347/66
  • 6 Ob 66/69
    Entscheidungstext OGH 26.03.1969 6 Ob 66/69
  • 5 Ob 186/69
    Entscheidungstext OGH 02.07.1969 5 Ob 186/69
  • 6 Ob 176/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 6 Ob 176/69
    Beisatz: Hier: Scheinerklärungen (T2)
  • 5 Ob 257/69
    Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 Ob 257/69
    Beis wie T1
  • 5 Ob 265/69
    Entscheidungstext OGH 22.10.1969 5 Ob 265/69
    Beis wie T1
  • 1 Ob 5/70
    Entscheidungstext OGH 26.02.1970 1 Ob 5/70
  • 7 Ob 195/70
    Entscheidungstext OGH 21.10.1970 7 Ob 195/70
  • 6 Ob 45/71
    Entscheidungstext OGH 10.03.1971 6 Ob 45/71
  • 7 Ob 79/71
    Entscheidungstext OGH 04.05.1971 7 Ob 79/71
    Beisatz: Hier: Errichtung eines Baues in der Absicht, dass er ständig auf dem Grundstück bleibe (§§ 297, 435 ABGB). (T3)
  • 3 Ob 78/71
    Entscheidungstext OGH 29.07.1971 3 Ob 78/71
  • 7 Ob 181/72
    Entscheidungstext OGH 06.09.1972 7 Ob 181/72
  • 4 Ob 356/72
    Entscheidungstext OGH 16.01.1973 4 Ob 356/72
  • 6 Ob 57/73
    Entscheidungstext OGH 22.03.1973 6 Ob 57/73
  • 5 Ob 52/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 5 Ob 52/73
  • 1 Ob 85/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 85/73
  • 8 Ob 95/73
    Entscheidungstext OGH 11.09.1973 8 Ob 95/73
    Veröff: RZ 1974/54 S 98
  • 5 Ob 174/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 174/73
  • 5 Ob 210/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 210/73
  • 5 Ob 255/73
    Entscheidungstext OGH 19.12.1973 5 Ob 255/73
  • 4 Ob 305/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 305/74
    Veröff: SZ 47/23 = ÖBl 1974,111
  • 7 Ob 94/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 7 Ob 94/74
  • 8 Ob 144/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 144/74
  • 1 Ob 135/75
    Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 135/75
  • 5 Ob 255/75
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 255/75
    Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425
  • 7 Ob 617/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 617/76
  • 6 Ob 629/76
    Entscheidungstext OGH 29.07.1976 6 Ob 629/76
  • 4 Ob 398/76
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 398/76
    Beis wie T1
  • 5 Ob 524/77
    Entscheidungstext OGH 15.03.1977 5 Ob 524/77
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75
  • 4 Ob 505/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 505/77
    Beisatz: Absicht der Parteien bei Vergleichsabschluss. (T4)
  • 7 Ob 612/77
    Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 612/77
  • 3 Ob 608/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 608/77
  • 3 Ob 503/78
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 503/78
  • 4 Ob 577/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 577/78
  • 6 Ob 731/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 731/78
  • 4 Ob 572/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 572/78
  • 5 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 562/79
  • 7 Ob 760/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 760/79
  • 7 Ob 747/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 747/79
    Beisatz: Absicht der Parteien bei Vertragsabschluss. (T5)
  • 5 Ob 743/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 743/79
  • 4 Ob 76/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 76/80
  • 4 Ob 550/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 550/80
  • 6 Ob 628/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 628/81
    Beisatz: Das Vorhanden sein einer Schenkungsabsicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen. (T6)
  • 4 Ob 167/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 167/82
    Veröff: JBl 1983,444
  • 2 Ob 19/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 19/83
    Beis wie T1
  • 6 Ob 801/82
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 801/82
  • 6 Ob 620/83
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 620/83
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob ein übereinstimmendes Verständnis der Vertragsparteien vorlag, handelt es sich um eine Tatfrage. (T7)
  • 3 Ob 76/84
    Entscheidungstext OGH 31.07.1984 3 Ob 76/84
  • 6 Ob 707/83
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 707/83
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 580/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 580/84
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 520/86
    Entscheidungstext OGH 06.06.1986 8 Ob 520/86
  • 8 Ob 578/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 8 Ob 578/88
    Auch
  • 8 Ob 515/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 515/90
    Beis wie T1
  • 7 Ob 502/91
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 502/91
  • 2 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 2 Ob 505/93
  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Veröff: SZ 71/103
  • 1 Ob 156/04d
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 156/04d
    Beisatz: Hier: Zur Erwachsenenadoption im Sinn des § 180a Abs 1 ABGB. (T8)
  • 8 ObA 70/05k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 70/05k
  • 3 Ob 90/15d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 90/15d
    Auch
  • 3 Ob 26/17w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine quaestio mixta (so bereits 10 Ob 299/00v = RS0017797 [T11]). (T9)
  • 10 ObS 96/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 96/24a
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19510613_OGH0002_0020OB00377_5100000_002

Rechtssatz für 4Ob543/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043460

Geschäftszahl

4Ob543/76; 5Ob321/77 (5Ob322/77); 6Ob654/78 (6Ob655/78); 2Ob567/78; 4Ob569/79; 6Ob557/81; 5Ob673/82; 4Ob167/82; 7Ob513/83; 2Ob503/82; 3Ob563/83; 6Ob548/83; 3Ob76/84; 7Ob519/89; 8Ob2301/96g; 16Ok5/98; 7Ob189/99s; 1Ob156/04d; 2Ob222/09z; 8ObA82/11h; 8Ob3/15x; 1Ob226/22z; 10ObS96/24a; 1Ob90/25d

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Norm

ZPO §503 Z4 E4c11
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer bestimmten Absicht dessen, der eine Willenserklärung abgibt, ist eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatfrage.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 543/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 543/76
  • 5 Ob 321/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 5 Ob 321/77
    Vgl; Beisatz: Hier: Absicht, in Zukunft einen bestimmten Vertrag abschließen zu wollen. (T1)
  • 6 Ob 654/78
    Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 654/78
  • 2 Ob 567/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 567/78
    Beisatz: Hier: Absicht, nach den vereinbarten Fristen dürfe nicht mehr geliefert werden, ist Tatfrage (§ 919 ABGB, § 376 HGB). (T2)
  • 4 Ob 569/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 569/79
  • 6 Ob 557/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 6 Ob 557/81
    Auch
  • 5 Ob 673/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 673/82
  • 4 Ob 167/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 167/82
    Auch; Veröff: JBl 1983,444
  • 7 Ob 513/83
    Entscheidungstext OGH 28.03.1983 7 Ob 513/83
  • 2 Ob 503/82
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 503/82
  • 3 Ob 563/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 563/83
  • 6 Ob 548/83
    Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 548/83
    Auch; Veröff: NZ 1984,192
  • 3 Ob 76/84
    Entscheidungstext OGH 31.07.1984 3 Ob 76/84
    Auch
  • 7 Ob 519/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 519/89
    Beisatz: Hier: Die Feststellung des Willens des Erblassers ist grundsätzlich Tatfrage und nicht revisibel. (T3)
  • 8 Ob 2301/96g
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 Ob 2301/96g
    Auch
  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Beisatz: Hier: Kartellrechtliches Rekursverfahren. (T4) Veröff: SZ 71/103
  • 7 Ob 189/99s
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 189/99s
    Auch
  • 1 Ob 156/04d
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 156/04d
    Beisatz: Hier: Zur Erwachsenenadoption im Sinn des §180a Abs1 ABGB. (T5)
  • 2 Ob 222/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
    Vgl auch
  • 8 ObA 82/11h
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 82/11h
    Auch; Beisatz: Ob von Vertragsteilen Erklärungen nur zum Schein abgegeben wurden, ist keine Rechts-, sondern eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachenfrage. (T6)
  • 8 Ob 3/15x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 3/15x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung, dass dem Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung seine Haftung bewusst war. (T7)
  • 1 Ob 226/22z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 226/22z
  • 10 ObS 96/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 96/24a
    vgl; Beisatz: Hier: Scheingeschäft. (T8)
  • 1 Ob 90/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 90/25d
    Beisatz: Hier: zur Reparaturabsicht (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0040OB00543_7600000_001

Entscheidungstext 16Ok5/98

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

16Ok5/98

Entscheidungsdatum

18.06.1998

Anmerkung

E50567 16P00058

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Dkfm.Alfred Reiter und Dr.Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Oscar B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch DDr.Christa Fries, Rechtsanwältin in Baden, wider die Antragsgegnerinnen 1) M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, *****, 2) M***** ZeitungsvertriebsgmbH & Co KG, *****, und 3) M***** AnzeigengmbH & Co KG, *****, alle vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 26 b Kt 630/97-155, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist Verlegerin der Tageszeitung "Der S*****". Diese Zeitung erreichte 1994 einen Marktanteil gemessen an der Druckauflage der österreichischen Tageszeitungen von 3,6 %; ihr Werbemarktanteil lag bei ca 6 %.

Die Erstantragsgegnerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "K*****" und "N***** K***** Z*****" und läßt über ihre jeweils 100%igen Tochterunternehmen, die Zweit- und Drittantragsgegnerinnen, den Vertrieb bzw das Anzeigengeschäft dieser Tageszeitungen abwickeln. Die "M*****-Gruppe" erreichte mit ihren genannten Tageszeitungen auf dem österreichischen Tageszeitungs-Markt im Jahr 1994 einen ungewöhnlich hohen, auch im internationalen Vergleich als Spitzenwert geltenden Auflagenmarktanteil von 46,8 % und auf dem Anzeigenmarkt einen Marktanteil von 42 % der Werbeeinnahmen aller österreichischen Tageszeitungen. Der herausragende publizistische Wirkungsgrad beider Tageszeitungen wird darin deutlich, daß sie gemeinsam eine Reichweite von 53,3 % der Bevölkerung ab dem 14.Lebensjahr in Privathaushalten bzw von 71 % aller Tageszeitungsleser erreichten.

Am 26.9.1995 starteten die Antragsgegnerinnen eine Werbeaktion für Stelleninserate unter dem Titel "K*****-K***** Power-Pack". Diese bis 29.2.1996 befristete Aktion bot bei Schaltung eines Stelleninserates im K***** ab 1/8 Seite die Schaltung desselben Inserates in der N***** K***** Z***** (demnach dort auf 1/4 Seite) um den Kombi-Tarif von S 130,--/mm, wobei diese Aktion auf Samstage und hinsichtlich der N***** K***** Z***** auf deren Stammausgabe (Ostösterreich) beschränkt war. Der reguläre Anzeigentarif außerhalb dieser Aktion betrug im K***** S 112,--/mm, in der N***** K***** Z*****-Stammausgabe S 110,--/mm und im S***** S 61,--/mm.

Die Antragsgegnerinnen weigerten sich zu dieser Zeit auch einem Ansuchen der Antragstellerin um Aufnahme in das Hauszustellungs-Vertriebssystem zu marktüblichen bzw von Dritten verlangten Preisen nachzukommen.

Den inländischen Markt für Personalanzeigen beherrschte im wesentlichen die Tageszeitung N***** Ö*****, deren Erscheinen 1965 eingestellt wurde; deren Personalanzeigen-Geschäft ging praktisch nahtlos auf den K***** über. Als die N***** K***** Z***** 1959 in den Tageszeitungsmarkt eintrat, entwickelte sie sich zur einzigen überregionalen Tageszeitung Österreichs. Ihre Stärke lag im Bereich der Werbung für Handel und Dienstleistung. Als der S***** 1988 in den Markt eintrat, sah er sich im Bereich des Personalanzeigengeschäftes mit einem starken K***** konfrontiert. Seit dem Markteintritt des S***** kam es beim K***** kontinuierlich zu einem Leserverlust (1988/89: 1 Mio Leser, erstes Halbjahr 1997: 664.000 Leser), verbunden mit einem Verlust des Gesamtanzeigenvolumens um ca 22 bis 25 %. Da der Inseratenpreis (infolge sinkender Leserzahl und damit sinkender Erträge) beim K***** nicht gesenkt werden konnte, startete die M*****-Gruppe im Frühjahr 1995 aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen die "Power-Pack Aktion", deren Zielrichtung es war, Marktanteile für die N***** K***** Z***** auf dem Markt für Stellenanzeigen hinzuzugewinnen und diesen Markt für die N***** K***** Z***** aufzuschließen. Daß diese Aktion von den Antragsgegnerinnen im Rahmen eines Planes zur Ausschaltung bzw wirtschaftlichen Vernichtung der Antragstellerin festgesetzt wurde, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Die Aktion wurde gerade im Herbst gestartet, da in dieser Jahreszeit das Anzeigenvolumen hoch ist, und war mit Ende Februar des Folgejahres befristet, da - nach einem "Anzeigenloch" zu Jahresbeginn - ab März das Anzeigenaufkommen wieder steigt und die rabattierten Preise nicht in diese umsatzstarke Zeit hineingezogen werden sollten. Da der S***** auf dem Personalanzeigenmarkt der größte Konkurrent für die Zeitungen der M*****-Gruppe darstellt, wurde in der Werbung für die inkriminierte Aktion in Vergleichsdiagrammen stets der S***** als Vergleichszeitung herangezogen. Einen Zusammenhang zwischen dieser Inseratenaktion und der Weigerung der Antragsgegnerinnen, den S***** in ihr Hauszustellungs-System für Tageszeitungen aufzunehmen, konnte das Erstgericht nicht feststellen.

Die Personalraumanzeigen im Rahmen der inkriminierten Aktion, die nur an Samstagen und nur in der Stammausgabe der N***** K***** Z***** geschaltet wurden, wurden ausschließlich im sogenannten Vordruck zusammen mit anderen Bestandteilen der Zeitung (Gesundheitsmagazin und Karrierepool) im voraus gedruckt und dem Hauptblatt beigelegt, ohne daß dem Leser optisch die beiden Bestandteile der Zeitung bewußt werden. Diese drucktechnische Lösung ermöglichte die kostengünstige Voranfertigung des Vordrucks unter Vermeidung der Spitzenzeiten mit Maximalauslastung der Kapazitäten. Außerdem wurden einige administrative Aufgaben durch das Kombinationsangebot mit dem K***** nur einmal erledigt, so zB Rechnungslegung, Mahnung, technische Stellung der Inserate etc. Zugleich war aber die Aktion bei dieser drucktechnischen Variante auf 12 Seiten beschränkt, sodaß aus diesem Grund auch Aufträge verschoben bzw abgelehnt werden mußten, wenn dieser beschränkte Seitenraum bereits vergeben war. Die durchschnittlichen variablen Kosten eines Spaltenmillimeters einer Personalraumanzeige im Rahmen der "Power-Pack Aktion" in der N***** K***** Z***** lagen unter dem offerierten Anzeigenpreis von S 18,--/mm. Der Anteil der Personalraumanzeigen am gesamten Anzeigengeschäft der N***** K***** Z***** betrug während der gesamten Laufzeit der Aktion 1,91 % der Fläche des gesamten Anzeigenteils und 0,15 % des Anzeigenumsatzes. Aufgrund der branchenspezifischen Eigenheiten, des relativ geringen Auftragsvolumens und der kurzen Laufzeit der Aktion ist eine verursachungsgerechte Zurechnung von fixen Kosten der N***** K***** Z***** auf die "Power-Pack Aktion" wirtschaftlich nicht möglich.

Im Frühjahr 1995 wurde darüber berichtet, daß der Hauptgesellschafter der Antragstellerin seine Anteile an der Antragstellerin an Oskar B***** verkauft hat. Dem S***** ging es damals wirtschaftlich nicht gut. Die aushaftenden Kredite des S***** waren im Frühjahr 1995 etwa gleich hoch wie sie es heute sind; damals gab es aber große Anlaufverluste, während das Blatt heute operativ keine Verluste mehr schreibt. Auf dem Anzeigensektor funktionierte beim S***** damals im wesentlichen nur das Gebiet für Stellenmarktanzeigen, das einen Anteil von 20 bis 25 % am Anzeigenaufkommen erreichte und in einem Buch der Zeitung mit dem Titel "Karriere" erschien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der "Power-Pack Aktion" auf den S***** waren gering bis kaum spürbar, was von den Verantwortlichen beim S***** darauf zurückgeführt wird, daß die Aktion rasch mittels Kartellverfahren und Provisorialantrag bekämpft wurde.

Gegenstand des auf die Paragraphen 35 f, KartG gestützten Marktmißbrauchsverfahrens sind einerseits die Weigerung der Antragsgegnerinnen, die Zeitung der Antragstellerin in das Hauszustellungs-Vertriebssystem zu marktüblichen bzw von Dritten verlangten Preisen aufzunehmen (dieser Verfahrensteil ist Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH), andererseits die geschilderte "Power-Pack Aktion", die auch Gegenstand eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung war. Mit Beschluß vom 26.2.1996, 16 Ok 1/96 (ÖBl 1996, 289 = WBl 1996, 251; dazu Novotny/Berger, ÖBl 1998, 3) erließ der Oberste Gerichtshof in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses eine einstweilige Verfügung, in der er den Antragsgegnerinnen und Gegnerinnen der gefährdeten Partei zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin und gefährdeten Partei auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verbot, Preisherabsetzungen von Inseraten, insbesondere Stellenmarkt-Raumanzeigen, anzukündigen oder durchzuführen, insbesondere die bereits angekündigte Aktion "Power-Pack" durchzuführen, und die Preise für Inserate, insbesondere in den Tageszeitungen K***** und N***** K***** Z***** unter das am 1.1.1995 geltende Preisniveau abzusenken.

Im Provisorialverfahren lehnte das Erstgericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung deshalb ab, weil es der Antragstellerin nicht gelungen sei, das entsprechende Kosten/Preis-Verhältnis bei der M*****-Gruppe zu bescheinigen; sie habe nicht glaubhaftmachen können, daß der verlangte Inseratenpreis von S 18,--/mm unter den Selbstkosten liege, diese erreiche oder nur geringfügig übersteige. Der Oberste Gerichtshof billigte im Rahmen des Provisorialverfahrens der Kosten/Preis-Relation nicht eine derart primäre Bedeutung zu und begnügte sich mit der Bescheinigung einer Preissenkung bei der N***** K***** Z***** auf 1/6 des Normalpreises im Rahmen der Kombi-Aktion.

Im Hauptverfahren kam das Erstgericht hingegen nach sorgfältiger Beweiswürdigung zur Erkenntnis, daß ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die inkriminierte Inseratenaktion Teil einer gezielten Strategie zur wirtschaftlichen Vernichtung der Antragstellerin sei, gerade noch nicht vorlägen, wenn auch verschiedene Umstände (Nichtaufnahme des S***** in die Hauszustellung der M***** zeitgleich mit dem Aktionsbeginn, zugleich Schwächeperiode beim S***** infolge Ausstiegs eines wirtschaftlich potenten Mitgesellschafters) als massive Indizien in diese Richtung gewertet werden könnten; letztlich gab aber der Umstand den Ausschlag, daß die Antragsgegnerinnen einleuchtende betriebswirtschaftliche Gründe für ihre Aktion aufzeigen konnten, denen das Erstgericht im Zweifel Glauben schenkte, während die Antragstellerin demgegenüber den überzeugenden Beweis einer Mißbrauchsstrategie nicht erbringen konnte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes liege dann, wenn das marktbeherrschende Unternehmen seine Erzeugnisse zu Preisen anbiete, die unter den eigenen durchschnittlichen variablen Kosten lägen, regelmäßig ein Verstoß gegen Artikel 86, EGV vor. Lägen hingegen die verlangten Preise über den durchschnittlichen variablen Kosten, aber unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (also unter Einschluß der Fixkosten), gelte dasselbe nur unter der weiteren Voraussetzung, daß diese Preise Bestandteil einer auf die Vernichtung oder Behinderung von Mitbewerbern gerichteten Strategie seien. Wende man diese Grundsätze auf die inkriminierte Inseratenaktion an, bei deren Preisstellung die variablen Kosten jedenfalls gedeckt seien, scheitere die Feststellung eines kartellrechtlichen Mißbrauchstatbestandes bereits am fehlenden Nachweis einer Gesamtstrategie der Antragsgegnerinnen zur Ausschaltung der Antragstellerin, ohne daß es noch weiter darauf ankäme, ob die im Rahmen der Aktion verlangten Inseratenpreise die durchschnittlichen Gesamtkosten deckten oder nicht. Der Antrag sei daher, soweit er sich auf diesen Sachverhalt stütze, als unbegründet abzuweisen gewesen. Über den Mißbrauchsvorwurf betreffend die Nichtaufnahme des S***** in das Hauszustellungs-System der Antragsgegnerinnen werde nach Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof in einem gesonderten Beschluß zu entscheiden sein.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur einheitlichen Entscheidung nach vorliegender Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof an die erste Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise beantragt sie den angefochtenen Beschluß aufzuheben und zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu möge der Beschluß dahingehend abgeändert werden, daß dem Antrag stattgegeben werde.

Die Antragsgegnerinnen beantragen in ihrer Gegenäußerung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin bestreitet nicht, daß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes - unter der Voraussetzung, daß die inkriminierte "Power-Pack Aktion" nicht Bestandteil einer Vernichtungsstrategie ist, - zutreffend ist.

Im Einklang mit der von der Lehre (Dirksen in Langen/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht Artikel 86, Rz 180 ff; Grabitz/Hilf EVG Artikel 86, Rz 77; Lenz EGV Artikel 86, Rz 41; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht 407 ua) gebilligten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (insb EuGHSlg 1991 römisch eins 3359-AKZO Chemie) zu Artikel 86, EGV, der mit Paragraph 35, KartG nahezu inhaltsgleich ist und zu dessen Auslegung heranzuziehen ist (für alle Koppensteiner aaO 231) ist die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht per se mißbräuchlich. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da jedoch wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt der Wettbewerb bereits geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße angehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Artikel 86, verbietet es daher einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, in dem es zu anderen Mitteln als denjenigen des Leistungswettbewerbs greift (EuGH im Fall AKZO aaO 3455 RN 70 ua). Der klassische Fall des mißbräuchlichen Behinderungswettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten auf dem schon beherrschten relevanten Markt oder auf dritten Märkten. Hier nutzt das marktbeherrschende Unternehmen seine überlegene Finanzkraft zur Ausschaltung von Wettbewerbern aus, in dem es über einen Zeitraum von gewisser Dauer unangemessen niedrige Preise praktiziert, die nicht mehr als Maßnahmen des normalen Leistungswettbewerbs erklärbar sind und deshalb erkennbar dem Ziel der Verdrängung von Wettbewerbern dienen. Zu den Kriterien für die Feststellung eines mißbräuchlichen Wettbewerbs hat der Europäische Gerichtshof in der genannten AKZO-Entscheidung ausgeführt, daß das maßgebliche Kriterium für die Annahme eines Verstoßes gegen Artikel 86, EGV das Kosten/Preis-Verhältnis beim Marktbeherrscher ist.

Eine mißbräuchliche Preisunterbietung liegt danach grundsätzlich vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen seine Erzeugnisse zu Preisen anbietet, die unter den eigenen durchschnittlichen variablen Kosten (den Kosten, die je nach produzierten Mengen variieren) liegen; in einem solchen Fall erleide das Unternehmen einen Verlust in Höhe der gesamten, vom Umfang der Produktion unabhängigen Fixkosten sowie eines Teils der variablen Kosten je produzierter Einheit; eine solche Preispolitik ist mit den Prinzipien eines leistungsorientierten Wettbewerbs nicht zu vereinbaren und läßt sich nur damit erklären, daß das marktbeherrschende Unternehmen das Ziel verfolgt, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, um anschließend seine Preise unter Ausnützung der dann erworbenen Stellung wieder anzuheben (EuGH aaO RN 71).

Ein Mißbrauch im Sinn des Artikel 86, ist aber auch dann gegeben, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen; auch eine solche Preispolitik kann andere, ebenso leistungsfähige, aber finanziell schwächere Unternehmen vom Markt verdrängen; in diesem Fall wird jedoch zusätzlich der Nachweis verlangt, daß die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie dem Ziel dienen soll, die Konkurrenz auszuschalten (EuGH aaO RN 72;

zur Abgrenzung zwischen Fixkosten und variablen Kosten aaO 3460 ff;

zur Preisunterbietung bei Presseprodukten mit neuesten Beispielen aus der deutschen Rechtsprechung jüngst Mann/Smid WRP 1997, 139).

Da die von den Antragsgegnerinnen verlangten Annoncenpreise die variablen Kosten jedenfalls decken, scheidet der erstgenannte, rein am Kostenfaktor orientierte Tatbestand aus. Ob die verlangten Annoncenpreise die durchschnittlichen Gesamtkosten decken, konnte aus den vom Erstgericht genannten Gründen auch von einem Sachverständigen nicht festgestellt werden. Dies ist solange ohne Bedeutung, als nicht feststeht, daß die "Power-Pack Aktion" im Rahmen einer Gesamtstrategie der Ausschaltung der Antragstellerin dienen sollte.

Folgerichtig legt die Rekurswerberin den Schwerpunkt ihrer Rekursausführungen auch darauf, eine solche Vernichtungsstrategie der Antragsgegnerinnen nachzuweisen und versucht dies durch einen nunmehr erstmals im Rekursverfahren behaupteten - vom Erstgericht aber im Rahmen der Tatsachenfeststellung ausdrücklich verneinten - Zusammenhang zwischen der Inseratenaktion und der Weigerung der Antragsgegnerinnen, den S***** in die Hauszustellung für Tageszeitungen aufzunehmen, nachzuweisen. Sie meint, beide Aktionen stünden im untrennbaren Zusammenhang, weshalb auch eine getrennte Entscheidung unzulässig und somit der angefochtene Beschluß nichtig sei, weil das Gericht bei Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens hinsichtlich der Hauszustellung gemäß Paragraph 90 a, GOG keine Entscheidung mehr hinsichtlich der Annoncenpreise hätte treffen dürfen.

Bei der Behauptung der Antragstellerin, es liege ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden beanstandeten Aktionen vor, handelt es sich um eine auch im Kartellverfahren unzulässige Neuerung. Im Rekursverfahren in Kartellsachen können die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (Paragraph 43, KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind (SZ 47/141 ua). Nur in diesem Umfang besteht im Rekursverfahren gegen Kartellentscheidungen kein Neuerungsverbot (KOG Okt 3/93, ÖBl 1993, 124). Die Antragstellerin hat im gesamten bisherigen Verfahren niemals behauptet, daß diese beiden Elemente einen einheitlichen Sachverhalt bildeten. Von Anfang an hat die Antragstellerin die Frage der Hauszustellung ganz deutlich von der "Power-Pack Aktion" getrennt und Untersagungsanträge eingebracht, die keinerlei Bezug auf einander nehmen. Sie hat die getrennte Behandlung der beiden Ansprüche auch nie beanstandet, solange dies zu ihrem Vorteil war; anderenfalls hätte nämlich die von ihr beantragte einstweilige Verfügung nie - jedenfalls nicht in der getroffenen Art - erlassen werden dürfen. Auf diesen angeblich unzertrennbaren Sachzusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen, weshalb auch die Entscheidung des Erstgerichtes nicht deshalb nichtig ist, weil sie gemäß Paragraph 90 a, GOG nicht vor Einlangen der Vorabentscheidung im zweiten inkriminierten Fall (Hauszustellung) hätte ergehen dürfen. Da nur eine objektive Antragshäufung vorliegt, war die Entscheidung über den spruchreifen Teil zulässig, mag er auch für die Antragstellerin im Ergebnis unerfreulich sein, weil sie dadurch die Geltung der für sie günstigen einstweiligen Verfügung nicht weiter hinausschieben kann.

Hinzu kommt, daß die Feststellung, daß ein Zusammenhang zwischen der Inseratenaktion und der Verweigerung der Aufnahme in das Hauszustellungs-System nicht festgestellt werden kann, auf der Tatsachenebene liegt, die vom Obersten Gerichtshof als Rekursgericht in Kartellrechtssachen im vorliegenden Fall jedenfalls nicht überprüft werden kann, weil sie das Erstgericht aufgrund von vor ihm abgelegter Zeugenaussagen getroffen hat. Die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 17.12.1997, 16 Ok 20/97 (ecolex 1998, 334) und 16 Ok 22/97, für die Überprüfungsmöglichkeit der Beweiswürdigung im kartellrechtlichen Bescheinigungsverfahren dargelegten Grundsätze haben aus den dort ausführlich dargelegten Gründen nämlich auch für das Hauptverfahren zu gelten:

Grund für die mangelnde Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen ist auch hier, daß dann, wenn die Vorinstanz Zeugen oder Parteien selbst vernommen und eine erhebliche Tatsachenannahme darauf gegründet hat, bei widersprechenden Aussagen letztlich der persönliche Eindruck von der Fähigkeit und dem Willen der einen oder anderen vernommenen Person zur objektiv wahrheitsgemäßen Wiedergabe von Zuständen oder Geschehensabläufen für die Beweiswürdigung ausschlaggebend war. Wenn das Rekursgericht aufgrund der vom Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsmittelschrift ausgeführten Argumente Bedenken gegen eine solche Beweiswürdigung hegt, muß es, um diese auf die gerügte Fehlerhaftigkeit prüfen zu können, die Möglichkeit haben, auch selbst den für die Beweiswürdigung angeführten persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit (nicht des bekundeten Zustandes oder Vorganges, sondern) der aussagenden Personen zu gewinnen. Dazu reicht die Verlesung der über die Aussage aufgenommenen Protokolle gerade nicht. Daraus folgt, daß eine derartige Überprüfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, wo verfahrensrechtlich die Voraussetzung einer neuerlichen Vernehmung nicht erfüllbar sind (so auch OGH in 1 Ob 507/96 für die Überprüfungsmöglichkeit durch das Rekursgericht in einem normalen dreiinstanzlichen Außerstreitverfahren). Wenn auch der Oberste Gerichtshof in Kartellrechtssachen als zweite (und zugleich letzte) Instanz tätig wird, können die in der genannten - allerdings vereinzelt gebliebenen - Entscheidung für in sonstigen dreiinstanzlichen Außerstreitverfahren gezogenen Schlußfolgerungen - durch Analogieschluß gewonnene Möglichkeit einer mündlichen Rekursverhandlung in Außerstreitverfahren in zweiter Instanz und damit Möglichkeit, die Beweiswürdigung durch Beweiswiederholung zu überprüfen - jedenfalls nicht auf das kartellrechtliche Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden, sodaß sich eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Ansicht erübrigt. Seit der Einbeziehung der kartellrechtlichen Verfahren in die ordentliche Gerichtsbarkeit durch die KartG-Nov 1995 ist der Oberste Gerichtshof auch in dieser Funktion Höchstgericht. Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist jedenfalls nicht vorgesehen. Dies ist auch systemgerecht, weil seine Anrufung mangels anderer Regelung im KartG (Paragraph 43,) nur aus den in Paragraph 15, AußStrG genannten Gründen zulässig ist, wozu die Überprüfung der Beweiswürdigung gerade nicht zählt. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden.

Im übrigen steht die Tatsache der Weigerung der Antragsgegnerinnen, die Antragstellerin in ihr Hauszustellungs-System aufzunehmen, unstrittig fest; Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens ist nur, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine solche Vorgangsweise kartellrechtlich zulässig oder unzulässig ist. Das Erstgericht hat den Umstand, daß die Weigerung ungefähr zeitgleich mit dem Beginn der "Power-Pack Aktion" erfolgte, ohnedies bei der Abwägung der Tatsachenfeststellung, ob die Antragsgegnerinnen eine gezielte Vernichtungsstrategie betrieben, mitberücksichtigt (S 9).

Bei der Frage, ob die Antragsgegnerinnen die "Power-Pack Aktion" im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, die Antragstellerin als Konkurrentin auszuschalten, getroffen hat, ob sie also in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatsachenfeststellung. Welche Absicht eine Partei mit bestimmten Willenserklärungen oder Handlungen verband, ist nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung stets eine Tatfrage, die grundsätzlich nicht revisibel ist (JBl 1947/309; SZ 49/43; JBl 1983, 444; NZ 1984, 192; 1989, 98 uva).

Eine solche Absicht ist aus den oben angeführten Gründen auch in kartellrechtlichen Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof jedenfalls soweit unüberprüfbar, als die Feststellungen auch aufgrund von vor dem Erstgericht abgelegten Zeugen- und Parteienaussagen getroffen wurde, was aber hier der Fall ist. Schlußfolgerungen könnten in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprächen (4 Ob 303/74), weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. Davon kann aber hier keine Rede sein. Den Antragsgegnerinnen ist es - im Gegensatz zum Provisorialverfahren - im Rahmen des Hauptverfahrens nämlich gelungen, einleuchtende betriebswirtschaftliche Gründe für ihre "Power-Pack-Aktion" nachzuweisen (siehe S 6 f des erstgerichtlichen Beschlusses), die für das Erstgericht den Ausschlag für ihre Feststellung gaben, daß das Vorliegen einer gezielten Vernichtungsstrategie nicht festgestellt werden kann (S 6 und 9).

Hieraus folgt, daß auch der Oberste Gerichtshof von der fehlenden Vernichtungsabsicht auszugehen hat. Dies führt, wie oben ausgeführt, zwangsläufig zur Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0160OK00005.98.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_000