Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Mißbrauchsaufsicht

Paragraph 35, Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

  1. Ziffer eins
    der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
  2. Ziffer 2
    der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
  3. Ziffer 3
    der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
  4. Ziffer 4
    der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034309

Alte Dokumentnummer

N2198810058F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P35/NOR12034309

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