OGH
RS0063530
25.05.2023
Okt3/93; Okt7/93; 4Ob62/98s; 16Ok5/98; 16Ok1/99; 8Ob295/99m; 16Ok2/00; 16Ok3/01; 4Ob187/02g; 16Ok14/03; 16Ok11/03; 16Ok14/04; 16Ok9/04; 16Ok11/04; 16Ok43/05; 16Ok46/05; 4Ob23/08y; 16Ok6/08; 16Ok13/08; 9Ob66/07g; 16Ok1/12; 16Ok7/12; 16Ok9/15g; 1Ob39/17t; 16Ok1/20p; 16Ok6/22a
KartG 1988 §34
KartG 1988 §35
KartG 2005 §5
EGV Maastricht Art86
EG Amsterdam Art82
Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.
TE OGH 1993-06-14 Okt 3/93
TE OGH 1993-12-14 Okt 7/93
TE OGH 1998-03-17 4 Ob 62/98s
TE OGH 1998-06-18 16 Ok 5/98
Auch; Veröff: SZ 71/103
TE OGH 1999-03-01 16 Ok 1/99
Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, dass der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt". (T1)
TE OGH 2000-05-25 8 Ob 295/99m
TE OGH 2000-05-15 16 Ok 2/00
TE OGH 2001-09-05 16 Ok 3/01
Beisatz: Diese Ausführungen zum Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbräuchlichen Verhalten sind vor dem Hintergrund der Frage der Absatzkonditionen zu verstehen und beziehen sich damit auf den "Ausbeutungsmissbrauch", also der Übervorteilung der Abnehmer. (T2)
Veröff: SZ 74/147
TE OGH 2002-10-15 4 Ob 187/02g
Auch; Beisatz: Die Missbräuchlichkeit eines Marktverhaltens beruht vor allem auf Folgenerwägungen. Anzulegen ist ein objektiver, am Kriterium der Unverfälschtheit und Wirksamkeit des Wettbewerbs orientierter Maßstab. (T3)
TE OGH 2003-11-17 16 Ok 14/03
TE OGH 2003-11-17 16 Ok 11/03
Beisatz: Hier: Schnurlostelefon. (T4)
TE OGH 2004-10-11 16 Ok 14/04
TE OGH 2004-10-11 16 Ok 9/04
TE OGH 2004-10-11 16 Ok 11/04
Auch; Beisatz: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten. (T5)
TE OGH 2005-10-17 16 Ok 43/05
Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T6)
TE OGH 2006-02-27 16 Ok 46/05
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Artikel 82, EG (ex Artikel 86, EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T7)
Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T8)
TE OGH 2008-04-08 4 Ob 23/08y
Beisatz: Hier: Paragraph 5, KartG 2005. (T9)
Veröff: SZ 2008/44
TE OGH 2008-07-16 16 Ok 6/08
Beis wie T5
TE OGH 2009-01-19 16 Ok 13/08
Veröff: SZ 2009/5
TE OGH 2009-01-28 9 Ob 66/07g
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passagegebühren für die Inanspruchnahme des Personenhafens Wien. (T10)
TE OGH 2012-10-11 16 Ok 1/12
Beis wie T5; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T11)
Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T12)
TE OGH 2013-06-27 16 Ok 7/12
Veröff: SZ 2013/64
TE OGH 2015-10-08 16 Ok 9/15g
TE OGH 2017-04-26 1 Ob 39/17t
Vgl; Beis wie T11
TE OGH 2020-03-12 16 Ok 1/20p
TE OGH 2023-05-25 16 Ok 6/22a
Beisatz wie T11
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063530