Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Missbrauchsverbot
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen,
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,
dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.
Schlagworte
Einkaufspreis
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065790