(2)Absatz 2,Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im § 42c Abs. 1 aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Abs. 1, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wennErteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im Paragraph 42 c, Absatz eins, aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Absatz eins,, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,) der Missbrauch geeignet ist, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und
zu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.