Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Mißbrauchsaufsicht

Paragraph 35, (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

  1. Ziffer eins
    der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen,
  2. Ziffer 2
    der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
  3. Ziffer 3
    der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
  4. Ziffer 4
    der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,
  5. Ziffer 5
    dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.
  1. Absatz eins a,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.
  2. Absatz 2,Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im Paragraph 42 c, Absatz eins, aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Absatz eins,, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn
    1. Litera a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)
    2. Litera b
      der Missbrauch geeignet ist, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und
    3. Litera c
      zu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.
  3. Absatz 2 a,Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des Paragraph 41, miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.
  4. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, sind insbesondere das bisherige Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmers, der Grad der Marktbeherrschung und die sonstigen Marktverhältnisse zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4,Bei der Erlassung von Aufträgen nach Absatz 2, sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmers einerseits und der vom Mißbrauch betroffenen Unternehmer sowie des Interesses an der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt andererseits diejenigen Maßnahmen aufzutragen, die mit dem geringsten Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten zum Ziel führen.
  6. Absatz 5,Wenn sich nach der Erteilung eines Auftrags nach Absatz eins, oder 2 die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Auftrag ändern oder aufheben.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.

Schlagworte

Einkaufspreis, Meinungsvielfalt, Entflechtung

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029516

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P35/NOR40029516

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