OGH
RS0110384
18.06.1998
16Ok5/98; 16Ok2/00; 16Ok5/01; 16Ok1/13
AußStrG §9 L; AußStrG §14 A4; AußStrG §15; KartG 1988 §43
Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden.
TE OGH 1998-06-18 16 Ok 5/98
Veröff: SZ 71/103
TE OGH 2000-05-15 16 Ok 2/00
Vgl auch
TE OGH 2001-09-05 16 Ok 5/01
Auch; Beisatz: Hier: Tatsachenfeststellungen aufgrund Zeugenaussagen. (T1); Veröff: SZ 74/149
TE OGH 2013-03-05 16 Ok 1/13
Vgl; Beisatz: Nach jüngerer Rechtsprechung wird der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit in keinem Fall berufen. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0123662. (T3)