Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110384

Entscheidungsdatum

18.06.1998

Geschäftszahl

16Ok5/98; 16Ok2/00; 16Ok5/01; 16Ok1/13

Norm

AußStrG §9 L; AußStrG §14 A4; AußStrG §15; KartG 1988 §43

Rechtssatz

Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-06-18 16 Ok 5/98

Veröff: SZ 71/103

TE OGH 2000-05-15 16 Ok 2/00

Vgl auch

TE OGH 2001-09-05 16 Ok 5/01

Auch; Beisatz: Hier: Tatsachenfeststellungen aufgrund Zeugenaussagen. (T1); Veröff: SZ 74/149

TE OGH 2013-03-05 16 Ok 1/13

Vgl; Beisatz: Nach jüngerer Rechtsprechung wird der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit in keinem Fall berufen. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0123662. (T3)