Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die zu den §§ 918, 921 und § 1118 ABGB ergangene Rechtsprechung nicht beachtet hat, wonach die Klage die Rücktrittserklärung ersetzt, wenn nach § 921 ABGB auf Ersatz geklagt oder die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund geltend gemacht wird; sie ist auch großteils berechtigt.Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die zu den Paragraphen 918, 921 und Paragraph 1118, ABGB ergangene Rechtsprechung nicht beachtet hat, wonach die Klage die Rücktrittserklärung ersetzt, wenn nach Paragraph 921, ABGB auf Ersatz geklagt oder die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund geltend gemacht wird; sie ist auch großteils berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt die Klage die Rücktrittserklärung, wenn nach § 921 ABGB auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens geklagt wird (SZ 27/141; JBl 1977, 543; JBl 1981, 256; JBl 1992, 318 mwN uva) oder wenn ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst wird (MietSlg 6.319, 8.666, 41.133 uva). Bei einer Personenmehrheit auf der Schuldnerseite ist die Auflösungserklärung - wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern zuzustellen; ist zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen die Einmahnung der Solidarschuld erforderlich, dann muß dies, um gegen den jeweiligen Solidarschuldner Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden; daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Solidarschuldner wirkt, gilt nämlich- mangels besonderer Vereinbarung - nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitschuldner, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt - gesondert gemahnt werden; die bloße Mahnung eines Mitschuldners muß er keineswegs gegen sich gelten lassen (JBl 1995, 467 mwN). Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirkte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde (ÖBA 1995, 996).Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt die Klage die Rücktrittserklärung, wenn nach Paragraph 921, ABGB auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens geklagt wird (SZ 27/141; JBl 1977, 543; JBl 1981, 256; JBl 1992, 318 mwN uva) oder wenn ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst wird (MietSlg 6.319, 8.666, 41.133 uva). Bei einer Personenmehrheit auf der Schuldnerseite ist die Auflösungserklärung - wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach Paragraph 918, ABGB - allen Schuldnern zuzustellen; ist zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen die Einmahnung der Solidarschuld erforderlich, dann muß dies, um gegen den jeweiligen Solidarschuldner Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden; daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Solidarschuldner wirkt, gilt nämlich- mangels besonderer Vereinbarung - nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitschuldner, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des Paragraph 1118, ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt - gesondert gemahnt werden; die bloße Mahnung eines Mitschuldners muß er keineswegs gegen sich gelten lassen (JBl 1995, 467 mwN). Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirkte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde (ÖBA 1995, 996).
Wird ein Vertrag aus einem wichtigen Grund aufgelöst, der kein besonderes (vorausgehendes) Verhalten gegenüber dem Erklärungsempfänger erfordert, dann reicht jedenfalls die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung für die Beendigung des Vertrages aus. Die Streitteile haben in Punkt 12 der AGB als wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung ua die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen der Leasingnehmer vereinbart. Die Einräumung eines solchen Auflösungsgrundes ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig (vgl MietSlg 32.219). Punkt 12 der AGB sieht für den Fall einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite ausdrücklich vor, daß der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirkte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt. Darin liegt keine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, mußte ihm doch schon beim Vertragsabschluß klar sein, daß die Leasinggeberin den Vertrag nur mit einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite abschließen und aufrechterhalten wollte, die aber mit dem Ausfall eines von beiden Leasingnehmern durch Insolvenz wegfällt. Auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 und 2 KSchG liegt darin nicht, sodaß es auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluß hat, daß das Leasinggeschäft, welches der Beklagte, der als Geschäftsführer der Firma S***** über kein eigenes Unternehmen verfügte, nur für sich persönlich abgeschlossen hat, als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren ist (EvBl 1992/51). Die Bestimmung in den AGB über die Möglichkeit zur Vertragsauflösung wegen Insolvenz eines der Leasingnehmer begegnet insbesondere auch unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 167 zu § 6 KSchG).Wird ein Vertrag aus einem wichtigen Grund aufgelöst, der kein besonderes (vorausgehendes) Verhalten gegenüber dem Erklärungsempfänger erfordert, dann reicht jedenfalls die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung für die Beendigung des Vertrages aus. Die Streitteile haben in Punkt 12 der AGB als wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung ua die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen der Leasingnehmer vereinbart. Die Einräumung eines solchen Auflösungsgrundes ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig vergleiche MietSlg 32.219). Punkt 12 der AGB sieht für den Fall einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite ausdrücklich vor, daß der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirkte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt. Darin liegt keine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, mußte ihm doch schon beim Vertragsabschluß klar sein, daß die Leasinggeberin den Vertrag nur mit einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite abschließen und aufrechterhalten wollte, die aber mit dem Ausfall eines von beiden Leasingnehmern durch Insolvenz wegfällt. Auch ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins und 2 KSchG liegt darin nicht, sodaß es auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluß hat, daß das Leasinggeschäft, welches der Beklagte, der als Geschäftsführer der Firma S***** über kein eigenes Unternehmen verfügte, nur für sich persönlich abgeschlossen hat, als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren ist (EvBl 1992/51). Die Bestimmung in den AGB über die Möglichkeit zur Vertragsauflösung wegen Insolvenz eines der Leasingnehmer begegnet insbesondere auch unter dem Aspekt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 167 zu Paragraph 6, KSchG).
Die Streitteile haben in Punkt 16 lit a AGB bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen vertraglichen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung vereinbart. In der Rechtsprechung wurde zwar früher die Frage, ob das Recht des Leasinggebers zur vorzeitigen Fälligstellung der Leasingraten auch für den Fall der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages besteht, bejaht (SZ 55/100; SZ 56/3). In ÖBA 1995, 996 wurde aber dann - unter Berufung auf Krejci in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft 275, 277, 283) - ausgesprochen, daß das nur vertretbar ist, wenn man die vereinbarte Zahlungspflicht nicht als Terminsverlust, sondern als Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses versteht. Der hier in den AGB für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung enthaltene Schadenersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse enthält keinen Hinweis, daß dafür auch ohne Verschulden gehaftet werden soll. Er steht somit nur bei Verschulden des Beklagten zu (vgl Krejci aaO 283; Iro, Terminsverlustklauseln in Leasingverträgen, RdW 1986, 265 ff [267]). Als (ehemaliger) Geschäftsführer der Firma S***** verantwortet der Beklagte jedoch deren Insolvenz. Den ihn gemäß § 1298 ABGB treffenden Entlastungsbeweis hat er gar nicht angetreten.Die Streitteile haben in Punkt 16 Litera a, AGB bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen vertraglichen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung vereinbart. In der Rechtsprechung wurde zwar früher die Frage, ob das Recht des Leasinggebers zur vorzeitigen Fälligstellung der Leasingraten auch für den Fall der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages besteht, bejaht (SZ 55/100; SZ 56/3). In ÖBA 1995, 996 wurde aber dann - unter Berufung auf Krejci in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft 275, 277, 283) - ausgesprochen, daß das nur vertretbar ist, wenn man die vereinbarte Zahlungspflicht nicht als Terminsverlust, sondern als Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses versteht. Der hier in den AGB für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung enthaltene Schadenersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse enthält keinen Hinweis, daß dafür auch ohne Verschulden gehaftet werden soll. Er steht somit nur bei Verschulden des Beklagten zu vergleiche Krejci aaO 283; Iro, Terminsverlustklauseln in Leasingverträgen, RdW 1986, 265 ff [267]). Als (ehemaliger) Geschäftsführer der Firma S***** verantwortet der Beklagte jedoch deren Insolvenz. Den ihn gemäß Paragraph 1298, ABGB treffenden Entlastungsbeweis hat er gar nicht angetreten.
Die Vertragsauflösung erfolgte zwar erst mit dem Zugang der Auflösungserklärung, hier also erst mit der Zustellung der Klage am 28.10.1994. Daß die Schadenersatzforderung beginnend mit 18.6.1993 berechnet wurde, ändert aber nichts an ihrer ziffernmäßigen Berechtigung. Beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrundes, der nicht von einem bestimmten Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (hier: Eröffnung des Ausgleichs) bewirkt wird, ist die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestellt werden, unbilligerweise schlechter gestellt sein. Die nach dem 18.6.1993 vom Beklagten und von dritter Seite erbrachten Leistungen wurden von der "Abbruchsrechnung" ohnedies wieder abgezogen. Soweit sich der Beklagte in der Revisionsbeantwortung noch gegen die Einbeziehung des Restwertes des Fahrzeuges in die Schadensberechnung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß der für das Vertragsende kalkulierte Restwert des Fahrzeuges der Klägerin beim vorgesehenen Vertragsende durch Rückgabe des Fahrzeuges zukommen sollte. Dadurch, daß das Fahrzeug schwer beschädigt war, ist der Klägerin auch die Differenz zwischen Restwert und tatsächlichem Wert bei der Übergabe entgangen. Den erzielbaren Verkaufserlös aber hat die Klägerin ohnehin im Rahmen ihrer Schadensberechnung abgezogen.
Daher war die Entscheidung des Erstgerichts, allerdings nur in Ansehung des Kapitals und den daraus zustehenden vertraglichen Zinsen, wiederherzustellen. Auf die geltend gemachten 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen hat die Klägerin keinen Anspruch. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (WBl 1996, 369 mwN) ist in Österreich seit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages zur EU am 1.1.1995 die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, wonach Verzugszinsen nach Art 8 Abs 1 lit a der 2.Umsatzsteuer-Richtlinie der EWG kein Entgelt bilden und von Zinsen, die einem Unternehmer durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Gegenwertes nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist, keine Umsatzsteuer zu entrichten ist (Rs 222/81 veröffentlicht ua schon in AnwBl 1983, 414). In diesem Umfang war daher das Zinsenmehrbegehren abzuweisen.Daher war die Entscheidung des Erstgerichts, allerdings nur in Ansehung des Kapitals und den daraus zustehenden vertraglichen Zinsen, wiederherzustellen. Auf die geltend gemachten 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen hat die Klägerin keinen Anspruch. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (WBl 1996, 369 mwN) ist in Österreich seit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages zur EU am 1.1.1995 die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, wonach Verzugszinsen nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der 2.Umsatzsteuer-Richtlinie der EWG kein Entgelt bilden und von Zinsen, die einem Unternehmer durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Gegenwertes nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist, keine Umsatzsteuer zu entrichten ist (Rs 222/81 veröffentlicht ua schon in AnwBl 1983, 414). In diesem Umfang war daher das Zinsenmehrbegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO.