Rechtssatz für 3Ob456/59; 8Ob138/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017365

Geschäftszahl

3Ob456/59; 8Ob138/81; 1Ob616/84; 4Ob567/94; 1Ob1015/95; 4Ob2307/96k

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Rechtssatz

Bei Solidarschuldverhältnissen wirkt der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung, lediglich subjektiv.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 456/59
    Entscheidungstext OGH 27.11.1959 3 Ob 456/59
    Veröff: JBl 1960,255
  • 8 Ob 138/81
    Entscheidungstext OGH 10.09.1981 8 Ob 138/81
    Veröff: JBl 1982,656 = SZ 54/119 = ZVR 1983/142 S 113
  • 1 Ob 616/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 616/84
    Veröff: JBl 1985,170 = SZ 57/120
  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
    Auch
  • 1 Ob 1015/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 1015/95
    Auch
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0017365

Im RIS seit

27.11.1959

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19591127_OGH0002_0030OB00456_5900000_001

Rechtssatz für 3Ob619/77; 3Ob508/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016647

Geschäftszahl

3Ob619/77; 3Ob508/79; 3Ob22/84; 4Ob2307/96k

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Rechtssatz

Die Vereinbarung, daß ein Bestandverhältnis vorzeitig aufgelöst werden können, wenn gegen den Bestandnehmer ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, ist zulässig; sie widerspricht weder Treu und Glauben noch ist sie sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 619/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 619/77
  • 3 Ob 508/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 508/79
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 619/77
  • 3 Ob 22/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 22/84
    Auch; Veröff: MietSlg XXXVI/17
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Auch; nur: Die Vereinbarung, daß ein Bestandverhältnis vorzeitig aufgelöst werden können, wenn gegen den Bestandnehmer ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, ist zulässig. (T1) Beisatz: Ebenso die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016647

Im RIS seit

29.03.1978

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19780329_OGH0002_0030OB00619_7700000_001

Rechtssatz für 6Ob784/78; 6Ob513/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032030

Geschäftszahl

6Ob784/78; 6Ob513/79; 8Ob578/83; 6Ob704/83; 5Ob569/84 (5Ob570/84); 10Ob516/87; 4Ob1591/93; 5Ob558/93; 9Ob2089/96p; 4Ob2336/96z; 4Ob2307/96k

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Rechtssatz

1.) Ab Eintritt des Verzuges ist der volle Entgeltbetrag einschließlich der Umsatzsteuer zu verzinsen (abweichend von SZ 48/140) 2.) Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. 3.) Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer wird nicht geschuldet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 784/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 784/78
    Veröff: SZ 52/42
  • 6 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 6 Ob 513/79
  • 8 Ob 578/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 578/83
    nur: Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. (T1) Beisatz: Daher nicht bei Verzugszinsen im Kreditverhältnis. (T2) Veröff: HS XIV/XV/27
  • 6 Ob 704/83
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 704/83
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Verzugszinsen stehen im Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft, bilden mit dem Kaufpreis eine wirtschaftliche Einheit und teilen daher umsatzsteuerrechtlich dessen Schicksal. (T3)
  • 5 Ob 569/84
    Entscheidungstext OGH 16.04.1985 5 Ob 569/84
    nur T1
  • 10 Ob 516/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 Ob 516/87
    nur T1; Veröff:
  • 4 Ob 1591/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 1591/93
    nur: Ab Eintritt des Verzuges ist der volle Entgeltbetrag einschließlich der Umsatzsteuer zu verzinsen (abweichend von SZ 48/140). Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. (T4)
  • 5 Ob 558/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 558/93
    nur T4
  • 9 Ob 2089/96p
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 Ob 2089/96p
    Vgl aber; Beisatz: Im Sinne der Entscheidung Rs 222/81 des EuGH ist auch der Begriff des Entgelts in § 4 UStG auszulegen. Er umfaßt daher nicht die Zinsen, die durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgelts für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist. (T5) Veröff: SZ 69/102
  • 4 Ob 2336/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Da die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage die durch gerichtliche Entscheidung zuerkannten Verzugszinsen nicht umfaßt, ist Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht zuzusprechen. (T6) Veröff: SZ 69/266
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032030

Im RIS seit

07.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19790307_OGH0002_0060OB00784_7800000_002

Rechtssatz für 4Ob2307/96k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107126

Geschäftszahl

4Ob2307/96k

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Rechtssatz

Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107126

Im RIS seit

17.12.1996

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_002

Rechtssatz für 4Ob2307/96k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107127

Geschäftszahl

4Ob2307/96k

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Rechtssatz

Beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrundes, der nicht von einem bestimmten Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (hier: Eröffnung des Ausgleichs) bewirkt wird, ist die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestellt werden, unbilligerweise schlechter gestellt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107127

Im RIS seit

17.12.1996

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_003

Rechtssatz für 4Ob580/76; 3Ob562/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032021

Geschäftszahl

4Ob580/76; 3Ob562/78; 6Ob784/78; 5Ob724/79; 7Ob514/82; 2Ob565/82 (2Ob566/82); 7Ob604/86; 5Ob558/93; 9Ob2089/96p; 6Ob660/95; 6Ob2338/96h; 4Ob2336/96z; 4Ob2307/96k

Entscheidungsdatum

30.01.1997

Rechtssatz

Neben dem Kaufpreis gehören auch "Auslagen und Unkostenersätze" sowie "Zahlungszuschläge wegen verspäteter Zahlung" zum umsatzsteuerpflichtigen "Entgelt" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1972 (hier: Umsatzsteuer für Verzugszinsen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 580/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 580/76
  • 3 Ob 562/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 562/78
    Vgl
  • 6 Ob 784/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 784/78
    Beisatz: Keine Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer. (T1) Veröff: RZ 1979/88 S 278
  • 5 Ob 724/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 724/79
    Vgl
  • 7 Ob 514/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 514/82
  • 2 Ob 565/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 565/82
    nur: Neben dem Kaufpreis gehören auch "Zahlungszuschläge wegen verspäteter Zahlung" zum umsatzsteuerpflichtigen "Entgelt" im Sinne des § 4 Abs 1 UStG 1972 (hier: Umsatzsteuer für Verzugszinsen). (T2)
  • 7 Ob 604/86
    Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 604/86
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3) Veröff: HS 16488 = HS 16650
  • 5 Ob 558/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 558/93
    nur T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 2089/96p
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 Ob 2089/96p
    Gegenteilig; Beisatz: Im Sinne der Entscheidung Rs 222/81 des EuGH ist auch der Begriff des Entgelts in § 4 UStG auszulegen. Er umfaßt daher nicht die Zinsen, die durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgelts für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist. (T4) Veröff: SZ 69/102
  • 6 Ob 660/95
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 660/95
    Gegenteilig; nur T2; Veröff: SZ 69/181
  • 6 Ob 2338/96h
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2338/96h
    Gegenteilig; nur T2; Beis wie T4
  • 4 Ob 2336/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Da die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage die durch gerichtliche Entscheidung zuerkannten Verzugszinsen nicht umfaßt, ist Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht zuzusprechen. (T5) Veröff: SZ 69/266
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Gegenteilig; nur T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032021

Im RIS seit

14.12.1976

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19761214_OGH0002_0040OB00580_7600000_002

Rechtssatz für 10Ob527/94 (10Ob1555/94); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042568

Geschäftszahl

10Ob527/94 (10Ob1555/94); 4Ob2307/96k; 2Ob270/99s

Entscheidungsdatum

05.10.1999

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, das Recht des Leasinggebers zur vorzeitigen Fälligstellung der restlichen Leasingentgelte auch für den Fall der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages für zulässig zu erachten, ist vertretbar, wenn man die vereinbarte Zahlungspflicht nicht als Terminsverlust versteht, sondern als Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 527/94
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 Ob 527/94
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Auch
  • 2 Ob 270/99s
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 270/99s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042568

Im RIS seit

14.03.1995

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0100OB00527_9400000_001

Rechtssatz für 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025091

Geschäftszahl

4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 4Ob102/02g

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Rechtssatz

Ganz allgemein wirken auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt. Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den Leasingvertrag gelten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)
  • 4 Ob 102/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T2); Veröff: SZ 2002/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025091

Im RIS seit

08.11.1994

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_002

Rechtssatz für 4Ob2307/96k; 4Ob102/02g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107125

Geschäftszahl

4Ob2307/96k; 4Ob102/02g; 4Ob221/06p

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Rechtssatz

Die Vereinbarung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gelten soll, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig. In der Vereinbarung, dass im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, liegt weder eine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins und 2 KSchG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
  • 4 Ob 102/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/72
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Dass die in der Klauselangeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107125

Im RIS seit

17.12.1996

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_001

Rechtssatz für 3Ob474/54; 5Ob213/62; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020918

Geschäftszahl

3Ob474/54; 5Ob213/62; 6Ob153/65; 6Ob173/65; 1Ob19/71; 7Ob60/71; 5Ob683/82; 3Ob552/83; 6Ob705/84; 1Ob550/88; 7Ob538/89; 1Ob587/89; 7Ob663/89; 1Ob685/90; 4Ob2307/96k; 5Ob219/08d; 8Ob92/11d

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Rechtssatz

In der Einbringung einer Räumungsklage ist die im Paragraph 1118, ABGB vorgesehene Rücktrittserklärung zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 474/54
    Entscheidungstext OGH 27.10.1954 3 Ob 474/54
  • 5 Ob 213/62
    Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 213/62
    Veröff: RZ 1962,276
  • 6 Ob 153/65
    Entscheidungstext OGH 11.06.1965 6 Ob 153/65
    Veröff: JBl 1966,203
  • 6 Ob 173/65
    Entscheidungstext OGH 18.06.1965 6 Ob 173/65
    Veröff: MietSlg 17199
  • 1 Ob 19/71
    Entscheidungstext OGH 28.11.1971 1 Ob 19/71
    Veröff: MietSlg 23183
  • 7 Ob 60/71
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 7 Ob 60/71
    Veröff: MietSlg 23190
  • 5 Ob 683/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 683/82
  • 3 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 552/83
    Auch
  • 6 Ob 705/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 705/84
    Vgl; Beisatz: Der Vortrag der Klage mit dem auf Aufhebung des Vertrages wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes gestützten Räumungsbegehren ist als eine Wiederholung der Vertragsaufhebungserklärung anzusehen. (T1)
  • 1 Ob 550/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 550/88
    Auch; Beisatz: Wird mit Zustellung wirksam. (T2)
  • 7 Ob 538/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1989 7 Ob 538/89
  • 1 Ob 587/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 587/89
    Beis wie T2
  • 7 Ob 663/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 663/89
  • 1 Ob 685/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
    Auch; Veröff: SZ 64/127
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Auch
  • 5 Ob 219/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 219/08d
    Ähnlich; Beisatz: Macht der Vermieter weitere Mietzinsrückstände zum Gegenstand des schon eingeleiteten Räumungsverfahrens, ist die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung in der Fortführung des Verfahrens enthalten. (T3)
  • 8 Ob 92/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 92/11d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19541027_OGH0002_0030OB00474_5400000_001

Rechtssatz für 3Ob532/76; 5Ob670/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018282

Geschäftszahl

3Ob532/76; 5Ob670/76; 4Ob521/79; 1Ob791/81; 7Ob711/83; 1Ob754/83; 2Ob553/83 (2Ob554/83); 7Ob676/84; 1Ob666/84; 8Ob521/85; 7Ob539/86; 4Ob508/91; 8Ob560/93; 1Ob14/95; 3Ob511/96; 4Ob2307/96k; 9Ob43/05x; 2Ob231/13d

Entscheidungsdatum

13.02.2014

Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §921
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 921 heute
  2. ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Begehren, Schadenersatz zu verlangen, schließt die Erklärung des Rücktrittes in sich (HS 5319). Eine ausdrückliche Berufung auf die Vorschriften des ABGB über den Schadenersatz ist zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 532/76
    Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 532/76
    Veröff: JBl 1977,543
  • 5 Ob 670/76
    Entscheidungstext OGH 12.10.1976 5 Ob 670/76
  • 4 Ob 521/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 521/79
    nur: Das Begehren, Schadenersatz zu verlangen, schließt die Erklärung des Rücktrittes in sich. (T1)
  • 1 Ob 791/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 791/81
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 55/67
  • 7 Ob 711/83
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 7 Ob 711/83
    nur T1
  • 1 Ob 754/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 754/83
    nur T1
  • 2 Ob 553/83
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 553/83
    nur T1
  • 7 Ob 676/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 7 Ob 676/84
    nur T1
  • 1 Ob 666/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 666/84
    nur T1; Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm)
  • 8 Ob 521/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 8 Ob 521/85
  • 7 Ob 539/86
    Entscheidungstext OGH 15.05.1986 7 Ob 539/86
    nur T1; Veröff: WBl 1987,188
  • 4 Ob 508/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 508/91
    Auch; nur T1; Veröff: JBl 1992,318
  • 8 Ob 560/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 560/93
    nur T1
  • 1 Ob 14/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 14/95
    Auch
  • 3 Ob 511/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 511/96
    nur T1; Veröff. SZ 69/11
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    nur T1
  • 9 Ob 43/05x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 Ob 43/05x
    nur T1
  • 2 Ob 231/13d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 231/13d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19760629_OGH0002_0030OB00532_7600000_002

Rechtssatz für 3Ob333/54; 6Ob110/65; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018258

Geschäftszahl

3Ob333/54; 6Ob110/65; 8Ob216/66; 8Ob269/66; 5Ob59/68; 4Ob512/70; 1Ob300/71; 3Ob105/73; 5Ob137/74; 5Ob670/76; 1Ob627/81; 7Ob554/91; 1Ob14/95; 1Ob2172/96k; 4Ob2307/96k; 1Ob203/98d; 1Ob292/99v; 4Ob102/02g; 7Ob249/07d; 9Ob85/09d; 4Ob159/11b; 1Ob102/13a; 4Ob131/15s

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

ABGB §918 IVa
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art64
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Klage ersetzt Rücktrittserklärung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 333/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 3 Ob 333/54
  • 6 Ob 110/65
    Entscheidungstext OGH 11.06.1965 6 Ob 110/65
  • 8 Ob 216/66
    Entscheidungstext OGH 06.09.1966 8 Ob 216/66
    Veröff: so schon SZ XXVII 141
  • 8 Ob 269/66
    Entscheidungstext OGH 15.11.1966 8 Ob 269/66
    Veröff: RZ 1967 S 103
  • 5 Ob 59/68
    Entscheidungstext OGH 22.05.1968 5 Ob 59/68
  • 4 Ob 512/70
    Entscheidungstext OGH 24.02.1970 4 Ob 512/70
  • 1 Ob 300/71
    Entscheidungstext OGH 17.12.1973 1 Ob 300/71
  • 3 Ob 105/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 105/73
    Veröff: JBl 1974,368
  • 5 Ob 137/74
    Entscheidungstext OGH 04.09.1974 5 Ob 137/74
  • 5 Ob 670/76
    Entscheidungstext OGH 12.10.1976 5 Ob 670/76
  • 1 Ob 627/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 627/81
  • 7 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 554/91
  • 1 Ob 14/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 14/95
    Vgl
  • 1 Ob 2172/96k
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2172/96k
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Beisatz: Die Klage ersetzt die Rücktrittserklärung, wenn nach § 921 ABGB auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens geklagt wird. (T1)
  • 1 Ob 203/98d
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 203/98d
    Auch; Beisatz: Wie im Fall einer inhaltlich vergleichbaren außergerichtlichen Rücktrittserklärung kann auch eine solche Rücktrittserklärung keine Vertragsauflösungswirkung haben, wenn für den zur Leistung Verpflichteten nicht mit Sicherheit feststeht, dass der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. (T2)
  • 1 Ob 292/99v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 292/99v
    Beisatz: Die Erklärung, den Vertrag aufzuheben, ist nach UN-Kaufrecht grundsätzlich formfrei und nicht fristgebunden, sodass die Klage zu §§ 918 ff ABGB vergleichbar - die Rücktrittserklärung ersetzt. (T3)
    Veröff: SZ 73/75
  • 4 Ob 102/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/72
  • 7 Ob 249/07d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 249/07d
    Beisatz: Hier: Rücktritt von einem Kreditvertrag. (T4)
  • 9 Ob 85/09d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
    Veröff: SZ 2010/53
  • 4 Ob 159/11b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 159/11b
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 102/13a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 102/13a
    Auch
  • 4 Ob 131/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 131/15s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0030OB00333_5400000_001

Rechtssatz für 1Ob616/84; 4Ob567/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017291

Geschäftszahl

1Ob616/84; 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 3Ob12/99g; 4Ob159/06w; 8Ob32/11f; 3Ob191/15g; 3Ob37/18i

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Rechtssatz

Der auf einen Zinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 616/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 616/84
    Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170
  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Auch; Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)
  • 3 Ob 12/99g
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 12/99g
  • 4 Ob 159/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 159/06w
  • 8 Ob 32/11f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 32/11f
  • 3 Ob 191/15g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 191/15g
    Auch
  • 3 Ob 37/18i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 37/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0010OB00616_8400000_001

Rechtssatz für 6Ob607/91; 4Ob2307/96k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065238

Geschäftszahl

6Ob607/91; 4Ob2307/96k; 6Ob35/00s; 6Ob1/00s; 7Ob315/01a; 6Ob12/03p; 6Ob202/04f; 3Ob58/05h; 7Ob266/06b; 8Ob91/09d; 6Ob105/10z; 1Ob99/10f; 2Ob169/11h; 4Ob232/12i; 3Ob34/13s; 9Ob41/12p; 6Ob43/13m; 8Ob72/14t; 6Ob170/14i; 10Ob24/15z; 5Ob161/15k; 6Ob95/16p; 8Ob86/16d; 6Ob14/18d; 8Ob34/18k; 6Ob126/18z; 6Ob88/21s

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 607/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 607/91
    Veröff: EvBl 1992/51 S 233 = RdW 1992,75 = ÖBA 1992,578
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
  • 6 Ob 35/00s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 35/00s
  • 6 Ob 1/00s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 1/00s
  • 7 Ob 315/01a
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 315/01a
    Beisatz: Eine Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers kann aber nicht angenommen werden, wenn er Alleingesellschafter der GmbH ist: Erfolgt doch die Haftungsübernahme als (Mit-)Kreditnehmer in einem solchen Fall letztlich im Interesse des Alleingesellschafters, der damit nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. (T1) Veröff: SZ 2002/18
  • 6 Ob 12/03p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 12/03p
    Beis wie T1
  • 6 Ob 202/04f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 202/04f
  • 3 Ob 58/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
  • 7 Ob 266/06b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
    Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T2)
    Veröff: SZ 2007/26
  • 8 Ob 91/09d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 Ob 91/09d
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters. (T3)
  • 6 Ob 105/10z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 105/10z
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T4)
  • 1 Ob 99/10f
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 99/10f
    Beis wie T1
  • 2 Ob 169/11h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 169/11h
    Vgl Beis wie T1; Vgl aber Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T5)
    Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T6)
    Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer‑Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T7)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T8)
  • 4 Ob 232/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
    Auch; Ähnlich Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/30
  • 3 Ob 34/13s
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 34/13s
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 9 Ob 41/12p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/72
  • 6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T9)
    Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T10)
    Veröff: SZ 2013/122
  • 8 Ob 72/14t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 72/14t
    Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird und dementsprechend einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Der bloße Umstand, ob der Gesellschafter darüber hinaus auch Geschäftsführer ist, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. (T11)
  • 6 Ob 170/14i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 170/14i
    Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis ausdrücklich gegenteilig T2; Beisatz: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T12)
    Hier: Ein Hälftegesellschafter, der zwar nie Geschäftsführer war, jedoch sämtliche wichtige wirtschaftliche Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher. (T13)
  • 10 Ob 24/15z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
    Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 161/15k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 161/15k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11
  • 6 Ob 95/16p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 95/16p
    Vgl; Beis wie T9 nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. (T14)
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beide Bürgen waren jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer, der Erstbeklagte darüber hinaus Mehrheitsgesellschafter mit 51 % und der Zweitbeklagte Minderheitsgesellschafter mit 49 %, sodass sie beide nicht als Verbraucher anzusehen sind, zumal sich für eine (allfällige) Dominanz des Erstbeklagten gegenüber dem Zweitbeklagten keine Anhaltspunkte finden (Ablehnung von 2 Ob 169/11h, wonach für die Unternehmerqualifikation eine Beteiligung von zumindest 50 % erforderlich sei). (T15)
  • 8 Ob 86/16d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T11 nur: Maßgeblich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. (T16)
  • 6 Ob 14/18d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 14/18d
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: 40%-Gesellschafter, der auch Geschäftsführer und unternehmens­intern der „Chef“ war, als Unternehmer qualifiziert, zumal der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen eine 3/4-Mehrheit vorsah. (T17)
  • 8 Ob 34/18k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 34/18k
    Vgl
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Vgl auch; Beisatz: Betreiber des Unternehmens ist derjenige, in dessen Namen unternehmensbezogene Geschäfte abgeschlossen werden. Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft betreiben das Unternehmen der Gesellschaft nicht, da die unternehmensbezogenen Geschäfte nicht in ihrem Namen abgeschlossen werden. Die Rechtsprechung hat jedoch in bestimmten Fällen, insbesondere bei Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, die Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten vom Anwendungsbereich verbraucherschützender Bestimmungen ausgenommen. (T18); Veröff: SZ 2018/112
  • 6 Ob 88/21s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 88/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB00607_9100000_002

Rechtssatz für 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025098

Geschäftszahl

4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob288/01m; 4Ob102/02g; 4Ob179/02f; 8Ob133/15i; 5Ob101/25a

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Rechtssatz

Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach Paragraph 918, ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Beisatz: Wird die Gestaltungserklärung nur einem von mehreren Schuldnern gegenüber abgegeben, so ist sie unwirksam, weil bei einemunteilbaren Schuldverhältnis Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Kündigung nur gegen alle Mitschuldner wirken können. (T1)
  • 4 Ob 102/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leasingvertrag. (T2) Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T3); Veröff: SZ 2002/72
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Gemeinschaftskontos. (T4); Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 133/15i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 133/15i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist Leasingnehmerin eine Offene Gesellschaft, existiert keine Personenmehrheit auf Schuldnerseite; einer Zustellung auch an die einzelnen Gesellschafter bedarf es nicht. (T5)
  • 5 Ob 101/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 101/25a
    vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts (§ 46 Abs 2 MRG) gegenüber Mitmietern. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_003

Rechtssatz für 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025263

Geschäftszahl

4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob96/25m

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des Paragraph 1118, ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)
  • 1 Ob 96/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 96/25m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025263

Im RIS seit

08.11.1994

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_004

Rechtssatz für 3Ob38/64; 8Ob212/67; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105354

Geschäftszahl

3Ob38/64; 8Ob212/67; 4Ob594/71; 5Ob683/82; 2Ob560/82; 6Ob858/82; 7Ob585/86; 7Ob538/89; 2Ob538/89; 7Ob702/89; 3Ob7/91; 1Ob685/90; 6Ob589/91; 5Ob18/93; 6Ob572/94 (6Ob573/94; 6Ob574/94); 3Ob176/94; 4Ob2307/96k; 7Ob207/97k; 3Ob28/99k; 8Ob47/03z; 3Ob24/04g; 10Ob62/04x; 3Ob202/06m; 8Ob96/08p; 1Ob29/09k; 6Ob269/09s; 6Ob50/10m; 2Ob164/11y; 1Ob39/12k; 1Ob166/12m; 5Ob71/15z; 3Ob191/15g; 1Ob33/16h; 3Ob37/18i; 4Ob99/18i; 5Ob100/19w; 8Ob53/20g; 3Ob64/21i; 5Ob15/23a; 8Ob97/23g; 2Ob4/26s

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. Eine derartige Aufhebungserklärung kann im Wege der Vereinbarung wieder rückgängig gemacht und der Bestandvertrag einverständlich mit oder ohne Änderung fortgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/64
    Entscheidungstext OGH 15.04.1964 3 Ob 38/64
    Veröff: MietSlg 16153
  • 8 Ob 212/67
    Entscheidungstext OGH 01.09.1967 8 Ob 212/67
    nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. (T1)
    Beisatz: Zugehen der Erklärung an den Vertragspartner (empfangsbedürftige Willenserklärung!). (T2)
    Veröff: MietSlg 19155
  • 4 Ob 594/71
    Entscheidungstext OGH 12.10.1971 4 Ob 594/71
    nur T1; Veröff: MietSlg 23184
  • 5 Ob 683/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 683/82
    nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T3)
    Beis wie T2
  • 2 Ob 560/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 560/82
    nur T3
  • 6 Ob 858/82
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 858/82
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 585/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 585/86
    Auch; Beisatz: Hat der Vermieter berechtigt nach § 1118 ABGB seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so ist das Vertragsverhältnis mit dieser Rücktrittserklärung beendet, und er kann es nicht durch einseitige Erklärung wieder in Kraft setzen. (T4)
    Veröff: SZ 59/127 = JBl 1987,180 = MietSlg XXXVIII/31
  • 7 Ob 538/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1989 7 Ob 538/89
    nur T3; Beisatz: Wird also die Auflösungserklärung in der Räumungsklage abgegeben, so tritt die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage ein. (T5)
  • 2 Ob 538/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 538/89
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Auflösungserklärung kann jedoch einvernehmlich zurückgenommen werden. (T6)
  • 7 Ob 702/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 702/89
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Rücknahme der Auflösungserklärung und die Rückziehung einer auf sie gestützten Räumungsklage käme in Wahrheit einer Neubegründung des Bestandverhältnisses gleich. (T7)
  • 3 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 7/91
    nur T3
  • 1 Ob 685/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
    Auch; nur: Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T8)
  • 6 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 589/91
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1992,143
  • 5 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 18/93
    nur T3; Beisatz: Das wegen § 1118 zweiter Fall ABGB anhängige Räumungsverfahren nimmt dem Antragsteller nicht die Legitimation, seine vermeintlichen Mieterrechte geltend zu machen. (T9)
    Veröff: ImmZ 1993,242
  • 6 Ob 572/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 6 Ob 572/94
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende spätere Räumungsklage ist abzuweisen. (T10)
  • 3 Ob 176/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 176/94
    nur T3; Beis wie T5
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    nur T8
  • 7 Ob 207/97k
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 207/97k
    nur T1; Beisatz: Dementsprechend ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos. (T11)
  • 3 Ob 28/99k
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 28/99k
    nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen eines zureichenden Auflösungsgrundes. (T12)
    Veröff: SZ 72/108
  • 8 Ob 47/03z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 47/03z
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 24/04g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 24/04g
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11
  • 10 Ob 62/04x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 62/04x
    nur T1; Beis wie T11
  • 3 Ob 202/06m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 202/06m
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 96/08p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 96/08p
    Auch; Beisatz: Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage die Mietzinsrückstände zwar gemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung. (T13)
  • 1 Ob 29/09k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 29/09k
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 269/09s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 269/09s
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 50/10m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 50/10m
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T14)
  • 2 Ob 164/11y
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 1 Ob 39/12k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 39/12k
    Auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 1 Ob 166/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 71/15z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 71/15z
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 191/15g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 191/15g
    Auch
  • 1 Ob 33/16h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 33/16h
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 3 Ob 37/18i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 37/18i
    Auch
  • 4 Ob 99/18i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 99/18i
    Auch
  • 5 Ob 100/19w
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 100/19w
    Vgl
  • 8 Ob 53/20g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 53/20g
    Vgl; Beisatz: Deshalb ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers (hier nachdem der Beklagte Kenntnis von dem Räumungsverfahren erlangt hatte) rechtlich bedeutungslos. (T15)
  • 3 Ob 64/21i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2021 3 Ob 64/21i
    nur T1
  • 5 Ob 15/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2023 5 Ob 15/23a
    Beisatz wie T5
  • 8 Ob 97/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 97/23g
  • 2 Ob 4/26s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 4/26s
    Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T11; Beisatz nur wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0105354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19640415_OGH0002_0030OB00038_6400000_001

Entscheidungstext 4Ob2307/96k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2307/96k

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Anmerkung

E45058 04A23076

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herwig P*****, Dienstnehmer, ***** vertreten durch Saxinger-Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 271.048,73 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. August 1996, GZ 4 R 150/96y-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Jänner 1996, GZ 6 Cg 115/95d-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin S 271.048,73 samt 1,5 % Zinsen pro Monat, kontokorrentmäßig berechnet, seit 1.7.1994 zu zahlen und die mit S 81.299,80 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin enthalten S 10.318,30 Umsatzsteuer und S 19.490 Barauslagen) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, auch 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 18.11.1991 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und die S***** GesmbH (kurz: S*****) sowie der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über einen BMW 525 i. Gemäß Punkt 12 der zwischen den Streitteilen vereinbarten AGB ist der Leasinggeber berechtigt, den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung ua dann fristlos aufzulösen, wenn über den Leasingnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; sind mehrer Leasingnehmer vorhanden oder gibt es neben einem oder mehreren Leasingnehmern noch Sicherstellung leistende Dritte, kann der Leasinggeber den Leasingvertrag gegenüber allen Leasingnehmern vorzeitig auflösen, wenn ein Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung nur bezüglich eines von mehreren Leasingnehmern oder nur bezüglich eines Sicherstellung leistenden Dritten gegeben ist. Nach Punkt 13 AGB hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt am Tage der Vertragsbeendigung auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen. Mehrere Leasingnehmer haften für alle Verpflichtungen aus dem Bestand und der Auflösung des Vertrages zur ungeteilten Hand (Punkt 15 AGB). Sind mehrere Leasingnehmer oder Sicherstellung leistende Dritte vorhanden, wird der auf der ersten Seite des Vertrages an erster Stelle bezeichnete Leasingnehmer zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt; er erhält die Erklärungen mit Rechtswirksamkeit für alle vorgenannten Personen zugestellt (Punkt 18 AGB).

Bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages hat der Leasinggeber neben den Ansprüchen auf Benützungsentzug und Rückstellung sowie sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag noch einen Schadenersatzanspruch, der die Leasingentgelte für die Zeit zwischen der Vertragsauflösung und dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende bzw dem Ende des Kündigungsverzichtes des Leasingnehmers, abgezinst mit der bei Vertragsauflösung geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Restwert und Umsatzsteuer umfaßt und sofort fällig ist; diese Forderung verringert sich um einen allfälligen, um alle Verwertungskosten gekürzten Verwertungserlös für das Leasingobjekt und etwaige Versicherungsleistungen; weitergehende Schadenersatzansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt (Punkt 16 AGB).

Am 26.5.1993 wurde über das Vermögen der an erster Stelle im Leasingvertrag genannten Leasingnehmerin, der Firma S*****, das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Überzahlung von S 7.760,18. Die Klägerin löste das Leasingverhältnis zum 26.5.1993 vorzeitig nach 19 Leasingmonaten auf. Am 24.6.1993 erstellte sie eine "Abbruchsrechnung" über 17 abgezinste Restentgelte, zuzüglich 32 % Umsatzsteuer, abzüglich der Überzahlung von S 7.760,18, insgesamt sohin über den Betrag von S 335.521,12 und übermittelte sie mit einem Schreiben, in dem die Vertragsauflösung wegen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erklärt wurde, der Firma S*****.

Der Beklagte stellte das Fahrzeug zunächst nicht zurück, sondern kündigte den Ankauf um S 280.000 an, was er jedoch nicht verwirklichte. Im September 1993 kam es auf Veranlassung des Beklagten zu einem Wechsel des Kfz-Versicherers. Am 22.11.1993 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß das Fahrzeug bei einer Überstellung schwer beschädigt wurde. Am 1.2.1994 übernahm die Klägerin das Fahrzeug in diesem Zustand. Der Sachverständige ermittelte zunächst einen Verkehrswert von S 110.000, eine Nachschätzung am 18.6.1994 ergab einen Verkehrswert von nur S 75.000. Am 23.6.1994 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug um S 85.000.

Durch Anwaltskosten, Barauslagen, Versicherungsprämien, Interventions- und Schätzungskosten entstanden der Klägerin Spesen in der Höhe von S 17.498,20. Die Zinsen bis zum 30.6.1994 betragen S 76.891,12. Abzüglich Benützungsentgelt, Ausgleichsquote, Versicherungsleistung und Verkaufserlös (insgesamt S 158.867,71) ergibt sich eine unberichtigte Forderung der Klägerin von S 271.048,73.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten S 271.048,73 sA. Sie habe wegen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma S***** von ihrem Auflösungsrecht auch gegenüber dem Beklagten Gebrauch gemacht.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe den Leasingvertrag als Verbraucher abgeschlossen. Ihm gegenüber sei eine Vertragsauflösung daher nur dann möglich, wenn er vorher persönlich erfolglos gemahnt oder ihm persönlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden sei. Anderslautende Vertragsbestimmungen seien gesetz- und sittenwidrig, weil sie den Beklagten gröblich benachteiligten. Dem Beklagten gegenüber sei die Vertragsauflösung nie erklärt worden. Die Klägerin habe ihm aber auch den Gebrauch des Fahrzeuges vertragswidrig entzogen, weil ihm mangels Verständigung nicht die Möglichkeit geboten worden sei, die offenen Leasingraten nachzuzahlen, um den Einzug des Fahrzeuges zu verhindern.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Sämtliche Vertragsbestimmungen, auf die sich die Klägerin berufen habe, verstießen nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Daß die Kündigung nur der Firma S*****, nicht aber auch dem Beklagten zugegangen sei, ändere nichts am Schadenersatzanspruch der Klägerin, weil der Zugang der Abbruchserklärung an die Firma S***** zufolge Punkt 18 AGB auch gegenüber dem Beklagten Rechtswirkungen entfalte. Der geltend gemachte Auflösungsgrund sei vertraglich vereinbart. Bestimmungen des KschG seien nicht anwendbar, weil der Beklagte den Leasingvertrag im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit abgeschlossen habe.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Voraussetzung für den geltend gemachten Nichterfüllungsschaden sei, daß der Leasingvertrag (auch) gegenüber dem Beklagten berechtigterweise vorzeitig aufgelöst worden sei. Die Klägerin sei zwar gemäß Punkt 12 AGB berechtigt, den Leasingvertrag gegenüber allen Leasingnehmern vorzeitig aufzulösen, wenn ein Auflösungsgrund auch nur bezüglich eines von ihnen gegeben sei. Die Vertragsauflösung gegenüber einem Leasingnehmer wirke daher nicht auch gegenüber anderen, vielmehr müsse sie auch gegenüber den anderen Leasingnehmern erklärt werden. Dabei komme der Klägerin Punkt 18 AGB zustatten, wonach der im Vertrag erstbezeichnete Leasingnehmer zur Entgegennahme der Auflösungserklärung auch gegenüber den anderen Leasingnehmern bevollmächtigt sei. Die Klägerin habe aber gar nicht behauptet oder bewiesen, daß sie die Vertragsauflösung auch gegenüber dem Beklagten erklärt habe. Aus dem an die Firma S***** gerichteten Abrechnungsschreiben gehe nur hervor, daß dieser gegenüber der Abrechnungsbetrag in Rechnung gestellt werde. Eine an die Firma S***** als Zustellungsbevollmächtigte übersandte Auflösungserklärung gegenüber dem Beklagten liege darin nicht. Das gleiche gelte für die Forderungsanmeldung im Ausgleich und das Mahnschreiben des Klagevertreters an den Beklagten vom 10.9.1993. Aus der Geltendmachung einer Geldforderung gegen den Beklagten lasse sich nämlich nur die Ansicht erkennen, daß der Beklagte den genannten Betrag schulde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die zu den Paragraphen 918, 921 und Paragraph 1118, ABGB ergangene Rechtsprechung nicht beachtet hat, wonach die Klage die Rücktrittserklärung ersetzt, wenn nach Paragraph 921, ABGB auf Ersatz geklagt oder die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund geltend gemacht wird; sie ist auch großteils berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt die Klage die Rücktrittserklärung, wenn nach Paragraph 921, ABGB auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens geklagt wird (SZ 27/141; JBl 1977, 543; JBl 1981, 256; JBl 1992, 318 mwN uva) oder wenn ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst wird (MietSlg 6.319, 8.666, 41.133 uva). Bei einer Personenmehrheit auf der Schuldnerseite ist die Auflösungserklärung - wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach Paragraph 918, ABGB - allen Schuldnern zuzustellen; ist zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen die Einmahnung der Solidarschuld erforderlich, dann muß dies, um gegen den jeweiligen Solidarschuldner Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden; daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Solidarschuldner wirkt, gilt nämlich- mangels besonderer Vereinbarung - nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitschuldner, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des Paragraph 1118, ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt - gesondert gemahnt werden; die bloße Mahnung eines Mitschuldners muß er keineswegs gegen sich gelten lassen (JBl 1995, 467 mwN). Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirkte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde (ÖBA 1995, 996).

Wird ein Vertrag aus einem wichtigen Grund aufgelöst, der kein besonderes (vorausgehendes) Verhalten gegenüber dem Erklärungsempfänger erfordert, dann reicht jedenfalls die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung für die Beendigung des Vertrages aus. Die Streitteile haben in Punkt 12 der AGB als wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung ua die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen der Leasingnehmer vereinbart. Die Einräumung eines solchen Auflösungsgrundes ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig vergleiche MietSlg 32.219). Punkt 12 der AGB sieht für den Fall einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite ausdrücklich vor, daß der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirkte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt. Darin liegt keine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, mußte ihm doch schon beim Vertragsabschluß klar sein, daß die Leasinggeberin den Vertrag nur mit einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite abschließen und aufrechterhalten wollte, die aber mit dem Ausfall eines von beiden Leasingnehmern durch Insolvenz wegfällt. Auch ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins und 2 KSchG liegt darin nicht, sodaß es auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluß hat, daß das Leasinggeschäft, welches der Beklagte, der als Geschäftsführer der Firma S***** über kein eigenes Unternehmen verfügte, nur für sich persönlich abgeschlossen hat, als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren ist (EvBl 1992/51). Die Bestimmung in den AGB über die Möglichkeit zur Vertragsauflösung wegen Insolvenz eines der Leasingnehmer begegnet insbesondere auch unter dem Aspekt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 167 zu Paragraph 6, KSchG).

Die Streitteile haben in Punkt 16 Litera a, AGB bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen vertraglichen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung vereinbart. In der Rechtsprechung wurde zwar früher die Frage, ob das Recht des Leasinggebers zur vorzeitigen Fälligstellung der Leasingraten auch für den Fall der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages besteht, bejaht (SZ 55/100; SZ 56/3). In ÖBA 1995, 996 wurde aber dann - unter Berufung auf Krejci in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft 275, 277, 283) - ausgesprochen, daß das nur vertretbar ist, wenn man die vereinbarte Zahlungspflicht nicht als Terminsverlust, sondern als Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses versteht. Der hier in den AGB für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung enthaltene Schadenersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse enthält keinen Hinweis, daß dafür auch ohne Verschulden gehaftet werden soll. Er steht somit nur bei Verschulden des Beklagten zu vergleiche Krejci aaO 283; Iro, Terminsverlustklauseln in Leasingverträgen, RdW 1986, 265 ff [267]). Als (ehemaliger) Geschäftsführer der Firma S***** verantwortet der Beklagte jedoch deren Insolvenz. Den ihn gemäß Paragraph 1298, ABGB treffenden Entlastungsbeweis hat er gar nicht angetreten.

Die Vertragsauflösung erfolgte zwar erst mit dem Zugang der Auflösungserklärung, hier also erst mit der Zustellung der Klage am 28.10.1994. Daß die Schadenersatzforderung beginnend mit 18.6.1993 berechnet wurde, ändert aber nichts an ihrer ziffernmäßigen Berechtigung. Beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrundes, der nicht von einem bestimmten Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (hier: Eröffnung des Ausgleichs) bewirkt wird, ist die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestellt werden, unbilligerweise schlechter gestellt sein. Die nach dem 18.6.1993 vom Beklagten und von dritter Seite erbrachten Leistungen wurden von der "Abbruchsrechnung" ohnedies wieder abgezogen. Soweit sich der Beklagte in der Revisionsbeantwortung noch gegen die Einbeziehung des Restwertes des Fahrzeuges in die Schadensberechnung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß der für das Vertragsende kalkulierte Restwert des Fahrzeuges der Klägerin beim vorgesehenen Vertragsende durch Rückgabe des Fahrzeuges zukommen sollte. Dadurch, daß das Fahrzeug schwer beschädigt war, ist der Klägerin auch die Differenz zwischen Restwert und tatsächlichem Wert bei der Übergabe entgangen. Den erzielbaren Verkaufserlös aber hat die Klägerin ohnehin im Rahmen ihrer Schadensberechnung abgezogen.

Daher war die Entscheidung des Erstgerichts, allerdings nur in Ansehung des Kapitals und den daraus zustehenden vertraglichen Zinsen, wiederherzustellen. Auf die geltend gemachten 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen hat die Klägerin keinen Anspruch. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (WBl 1996, 369 mwN) ist in Österreich seit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages zur EU am 1.1.1995 die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, wonach Verzugszinsen nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der 2.Umsatzsteuer-Richtlinie der EWG kein Entgelt bilden und von Zinsen, die einem Unternehmer durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Gegenwertes nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist, keine Umsatzsteuer zu entrichten ist (Rs 222/81 veröffentlicht ua schon in AnwBl 1983, 414). In diesem Umfang war daher das Zinsenmehrbegehren abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02307.96K.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_000