OGH
RS0032030
17.12.1996
6Ob784/78; 6Ob513/79; 8Ob578/83; 6Ob704/83; 5Ob569/84 (5Ob570/84); 10Ob516/87; 4Ob1591/93; 5Ob558/93; 9Ob2089/96p; 4Ob2336/96z; 4Ob2307/96k
ABGB §1333
1.) Ab Eintritt des Verzuges ist der volle Entgeltbetrag einschließlich der Umsatzsteuer zu verzinsen (abweichend von SZ 48/140) 2.) Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. 3.) Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer wird nicht geschuldet.
TE OGH 1979-03-14 6 Ob 784/78
Veröff: SZ 52/42
TE OGH 1979-11-07 6 Ob 513/79
TE OGH 1984-03-29 8 Ob 578/83
nur: Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. (T1) Beisatz: Daher nicht bei Verzugszinsen im Kreditverhältnis. (T2) Veröff: HS XIV/XV/27
TE OGH 1984-08-30 6 Ob 704/83
Auch; nur T1; Beisatz: Die Verzugszinsen stehen im Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft, bilden mit dem Kaufpreis eine wirtschaftliche Einheit und teilen daher umsatzsteuerrechtlich dessen Schicksal. (T3)
TE OGH 1985-04-16 5 Ob 569/84
nur T1
TE OGH 1988-01-12 10 Ob 516/87
nur T1; Veröff:
TE OGH 1994-01-11 4 Ob 1591/93
nur: Ab Eintritt des Verzuges ist der volle Entgeltbetrag einschließlich der Umsatzsteuer zu verzinsen (abweichend von SZ 48/140). Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. (T4)
TE OGH 1994-08-30 5 Ob 558/93
nur T4
TE OGH 1996-04-24 9 Ob 2089/96p
Vgl aber; Beisatz: Im Sinne der Entscheidung Rs 222/81 des EuGH ist auch der Begriff des Entgelts in Paragraph 4, UStG auszulegen. Er umfaßt daher nicht die Zinsen, die durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgelts für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist. (T5) Veröff: SZ 69/102
TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2336/96z
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Da die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage die durch gerichtliche Entscheidung zuerkannten Verzugszinsen nicht umfaßt, ist Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht zuzusprechen. (T6) Veröff: SZ 69/266
TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k
Vgl aber; nur T1; Beis wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032030