OGH
RS0025091
28.05.2002
4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 4Ob102/02g
ABGB §888
ABGB §891
ABGB §894
ABGB §1090 römisch zwei f
Ganz allgemein wirken auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt. Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den Leasingvertrag gelten.
TE OGH 1994-11-08 4 Ob 567/94
TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)
TE OGH 2002-05-28 4 Ob 102/02g
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T2); Veröff: SZ 2002/72
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025091