Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0025091

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 4Ob102/02g

Norm

ABGB §888

ABGB §891

ABGB §894

ABGB §1090 römisch zwei f

Rechtssatz

Ganz allgemein wirken auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt. Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den Leasingvertrag gelten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-08 4 Ob 567/94

TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)

TE OGH 2002-05-28 4 Ob 102/02g

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T2); Veröff: SZ 2002/72

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025091