OGH
RS0017291
21.03.2018
1Ob616/84; 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 3Ob12/99g; 4Ob159/06w; 8Ob32/11f; 3Ob191/15g; 3Ob37/18i
ABGB §889
ABGB §891
ABGB §1118 B2
Der auf einen Zinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgte.
TE OGH 1984-06-27 1 Ob 616/84
Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170
TE OGH 1994-11-08 4 Ob 567/94
TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k
Auch; Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)
TE OGH 1999-04-28 3 Ob 12/99g
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 159/06w
TE OGH 2011-04-26 8 Ob 32/11f
TE OGH 2015-10-14 3 Ob 191/15g
Auch
TE OGH 2018-03-21 3 Ob 37/18i
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017291