Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017291

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

1Ob616/84; 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 3Ob12/99g; 4Ob159/06w; 8Ob32/11f; 3Ob191/15g; 3Ob37/18i

Norm

ABGB §889

ABGB §891

ABGB §1118 B2

Rechtssatz

Der auf einen Zinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-06-27 1 Ob 616/84

Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170

TE OGH 1994-11-08 4 Ob 567/94

TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k

Auch; Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)

TE OGH 1999-04-28 3 Ob 12/99g

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 159/06w

TE OGH 2011-04-26 8 Ob 32/11f

TE OGH 2015-10-14 3 Ob 191/15g

Auch

TE OGH 2018-03-21 3 Ob 37/18i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017291