Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107126

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

4Ob2307/96k

Norm

ABGB §888

ABGB §891

ABGB §894

ABGB §1090 römisch zwei f

ABGB §1118 A1

KSchG §6 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107126