OGH
RS0107126
17.12.1996
4Ob2307/96k
ABGB §888
ABGB §891
ABGB §894
ABGB §1090 römisch zwei f
ABGB §1118 A1
KSchG §6 Abs2
Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden.
TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107126