Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107125

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Geschäftszahl

4Ob2307/96k; 4Ob102/02g; 4Ob221/06p

Norm

ABGB §879 E

ABGB §888

ABGB §891

ABGB §1090 römisch zwei f

ABGB §1118 A1

KSchG §6 Abs1

KSchG §6 Abs2

Rechtssatz

Die Vereinbarung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gelten soll, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig. In der Vereinbarung, dass im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, liegt weder eine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins und 2 KSchG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k

TE OGH 2002-05-28 4 Ob 102/02g

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/72

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p

Ähnlich; Beisatz: Dass die in der Klauselangeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107125