Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund erübrigte sich auch eine Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand einem Unterbleiben der beantragten Verhandlung nicht entgegen, weil der Steuerpflichtige schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zwei als Tribunalen eingerichteten Behörden (Hinweis E 25. Februar 2004, 99/13/0149) vorzutragen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund erübrigte sich auch eine Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Artikel 6, Absatz eins, EMRK stand einem Unterbleiben der beantragten Verhandlung nicht entgegen, weil der Steuerpflichtige schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zwei als Tribunalen eingerichteten Behörden (Hinweis E 25. Februar 2004, 99/13/0149) vorzutragen.