Verwaltungsgerichtshof
31.03.2004
2003/13/0136
Die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens konnte, so wie sie einer Ermessensübung zur Geltendmachung einer Haftung nicht entgegensteht (Hinweis E 16. Oktober 2002, 99/13/0060) und den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht hindern kann (Hinweis E 19. Juni 2002, 2002/15/0014), eine Strafbemessung nach der Schuld des Täters im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, FinStrG auch unter dem Gesichtspunkt der nach Paragraph 23, Absatz 3, legcit gebotenen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters nicht ausschließen.