Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 179
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
(2)Absatz 2,Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst nach Strafantritt erfolgt.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043209
Alte Dokumentnummer
N3195816291S