Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 62
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
30.09.1989
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 62. (1) Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.Paragraph 62, (1) Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
(2)Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies im Rechtsmittel begehrt.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985.
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043093
Alte Dokumentnummer
N3195816174S