Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung.

Paragraph 26, (1) Für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe gelten die Paragraphen 43, 43 a, 44, Absatz eins, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Die Strafe des Verfalls darf nicht bedingt nachgesehen werden; die des Wertersatzes nur bei Jugendstraftaten.

  1. Absatz 2,War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so hat das Gericht dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten. Wäre die unverzügliche Entrichtung für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderen Härten verbunden, so ist ihm hiefür eine angemessene Frist zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf.

Anmerkung

ÜR: Art. IX, BGBl. Nr. 599/1988

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12049663

Alte Dokumentnummer

N3198810504L

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