Verwaltungsgerichtshof
31.03.2004
2003/13/0136
GRS wie 99/13/0149 E 25. Februar 2004 RS 10
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (Hinweis E 29. April 2003, 97/14/0039).