Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 58
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
12.01.1999
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. X Z 30,
BGBl. Nr. 681/1994).
Text
II. Hauptstück.römisch II. Hauptstück.
Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.
A. Zuständigkeit.
§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:Paragraph 58, (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:
für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Hauptzollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;
für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei die unter lit. a bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei die unter Litera a, bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;in den Fällen des Paragraph 52, jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;
in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen im Bereich der diesen Finanzämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen begangen oder entdeckt worden sind;in den Fällen der Paragraphen 39 und 40 die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen im Bereich der diesen Finanzämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen begangen oder entdeckt worden sind;
bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;
für die unter lit. a und b angeführten Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren gemäß § 146 außer den unter lit. a bezeichneten Zollämtern auch alle anderen Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen entdecken oder auf andere Weise von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.für die unter Litera a und b angeführten Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 146, außer den unter Litera a, bezeichneten Zollämtern auch alle anderen Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen entdecken oder auf andere Weise von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.
(2)Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, gegeben ist, einem Spruchsenat (Paragraph 65,) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den §§ 41 oder 47 richtet oder wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 150 000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen 300 000 S übersteigt,wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den Paragraphen 41, oder 47 richtet oder wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im Paragraph 53, Absatz 2, bezeichneten Finanzvergehen 150 000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen 300 000 S übersteigt,
wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (Paragraph 143,) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß Paragraph 125, Absatz 3, nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich oder in Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen übergeordneten Finanzlandesdirektionen vorzunehmen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12054024
Alte Dokumentnummer
N3199441097J