Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0013

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0044 B 19. Mai 2017 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Begründungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 hat grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des VwGH zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche etwa VwGH vom 27. Jänner 2017, Ra 2015/03/0059, mwN). Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht iSd Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche etwa VwGH 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J01

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080013_20251007J01

Rechtssatz für Ro 2024/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0013

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0056 E 10. Dezember 2014 RS 8

Stammrechtssatz

In der Begründung des Erkenntnisses eines VwG ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Erkenntnisses führt vergleiche E 12. April 1999, 97/21/0249).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080013_20251007J02

Rechtssatz für Ro 2024/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0013

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130
VwGVG 2014 §29
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0027 E 19. Juni 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080013_20251007J03

Rechtssatz für Ro 2024/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0013

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nach dem 11. Hauptstück der StPO entfaltet - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindungswirkung. Die Verwaltungsbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das VwG) darf sich somit hinsichtlich des Vorwurfs einer - im Verfahren relevanten - Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, sondern ist verpflichtet, dazu eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen vergleiche VwGH 23.5.2006, 2004/11/0201, mwN; sowie VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0077, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080013_20251007J04

Rechtssatz für Ro 2024/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0013

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb
AlVG 1977 §12 Abs6 litc
AlVG 1977 §36a
AlVG 1977 §36b

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG stellt zur Beurteilung, ob trotz Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG) Arbeitslosigkeit vorliegt, somit einerseits auf die Höhe des Einkommens gemäß Paragraph 36 a, AlVG sowie andererseits auf den Umsatz gemäß Paragraph 36 b, AlVG ab vergleiche näher etwa VwGH 28.11.2023, Ro 2023/08/0010, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J05

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080013_20251007J05

Rechtssatz für Ro 2024/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0013

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0082 E 18. August 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rückforderung einer Leistung nach Paragraph 25, AlVG 1977 setzt die Einstellung, die Herabsetzung, den Widerruf oder die Berichtigung der Leistung voraus vergleiche VwGH 27.11.2014, 2012/08/0114, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J06

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080013_20251007J06

Entscheidungstext Ro 2024/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0013

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb
AlVG 1977 §12 Abs6 litc
AlVG 1977 §25
AlVG 1977 §36a
AlVG 1977 §36b
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §58
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art130
StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des DI (FH) P R, vertreten durch Mag. Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2024, G308 2281802-1/7E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 8. September 2023 widerrief die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe an den Revisionswerber für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. November 2021 und verpflichtete den Revisionswerber gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 7.603,37.
2
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2023 als unbegründet ab. Begründend führte das AMS aus, wie sich aus einem beim Landesgericht für Strafsachen Graz geführten Strafverfahren ergebe, sei der Revisionswerber von Juli bis November 2021 einer selbständigen Tätigkeit, nämlich einem Handel mit gefälschten Impfpässen, nachgegangen. Nach Ermittlungen der Landespolizeidirektion Steiermark habe sein monatliches Einkommen ca. € 750,- betragen. Der Behauptung des Revisionswerbers, wonach sein Zuverdienst unter der „Geringfügigkeitsgrenze“ gelegen wäre, könne daher nicht gefolgt werden. Der Revisionswerber sei daher nicht arbeitslos im Sinn von Paragraph 12, AlVG gewesen. Er habe seine selbständige Tätigkeit auch nicht gemeldet. Die Leistung sei daher zu widerrufen und der Revisionswerber zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Bezuges zu verpflichten gewesen.
3
Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er brachte im Beschwerdeverfahren vor, er habe gegenüber dem AMS keine unrichtigen Angaben gemacht. Ein Meldeverstoß liege ihm nicht zur Last. Sein Verdienst im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei weit unter der „Grenze der Geringfügigkeit“ gelegen. Das AMS sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die diversionelle Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens für ein folgendes Verwaltungsverfahren Bindungswirkung entfalten könnte.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für zulässig.
5
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht - nach Wiedergabe des Verfahrensgangs - fest, der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2014 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden. Zuletzt habe er ab 18. September 2019 Notstandshilfe bezogen. Er habe dem AMS nicht gemeldet, dass er „quasi eine selbstständige Tätigkeit“ aufgenommen habe. Auch habe er sich nicht vom Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abgemeldet.
6
Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, die Feststellungen folgten aus einem - mit der Aktenzahl bezeichneten - Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Das AMS habe „von der Beschäftigungsaufnahme“ durch die Erhebungen der Polizei bzw. des Gerichts erfahren. Der Revisionswerber habe nicht bestritten, „die Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet zu haben“.
7
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, zu Unrecht bezogene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seien zu widerrufen und könnten auch im Einzelfall zurückgefordert werden. Nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG seien Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden. Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betreffe das Verschweigen maßgebender Tatbestände und werde in der Regel durch die Verletzung der Meldepflichten nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.
8
Der Revisionswerber sei während des Notstandshilfebezugs von Juni bis November 2021 „quasi selbstständig erwerbstätig“ gewesen. Er habe dem AMS „die Aufnahme einer (illegalen) Tätigkeit“ nicht gemeldet. Daran ändere auch das Vorbringen des Revisionswerbers nichts, „nur geringfügig beschäftigt gewesen“ zu sein. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende „Beschäftigungen“ seien anzuzeigen, weil die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt werde, die Anspruchsrelevanz der angezeigten „Beschäftigung“ zu beurteilen. Insofern komme es „auf die konkrete Höhe des erzielten Einkommens nicht an, abgesehen davon, dass im konkreten Fall die Geringfügigkeitsgrenze auch bei Zugrundelegung der korrigierte[n] Summe überschritten wäre“. Der Revisionswerber habe sohin durch die Verschweigung „maßgebender Tatbestände“ den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung herbeigeführt. Die belangte Behörde habe daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen und den Revisionswerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet.
9
Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „inwieweit eine diversionelle Erledigung durch das AMS zu berücksichtigen“ sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete das AMS eine Revisionsbeantwortung.

10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision knüpft zur Begründung ihrer Zulässigkeit an die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit formulierte Rechtsfrage an und bringt vor, daraus, dass ein Beschuldigter in einem Strafverfahren ein Angebot auf eine Diversion angenommen habe, sei für ein folgendes verwaltungsbehördliches Verfahren nicht abzuleiten, dass die im Strafverfahren von den Strafverfolgungsbehörden vorgeworfene Tat tatsächlich begangen worden sei. Insoweit sei auch zu beachten, dass im gegen den Revisionswerber geführten gerichtlichen Strafverfahren kein Beweisverfahren durchgeführt und keine Feststellungen getroffen worden seien. In den Revisionsgründen wird ergänzend vorgebracht, der Revisionswerber habe sich im Strafverfahren wohl dazu schuldig bekannt, einzelne „Impfpässe“ verkauft zu haben. Er habe jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie ein die Grenze der Geringfügigkeit überschreitendes Einkommen erzielt.
12
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
13
Die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche , etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2023/08/0121, mwN). Danach ist in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt vergleiche , etwa VwGH 8.5.2025, Ra 2024/07/0013, mwN). Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben vergleiche , etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2024/03/0027, mwN).
14
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Der Entscheidungsbegründung ist insbesondere nicht klar zu entnehmen, welche Sachverhaltsannahmen das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Tätigkeit, die vom Revisionswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübt wurde, seiner Entscheidung zugrunde legt.
15
Das Bundesverwaltungsgericht sieht insoweit (zumindest erkennbar) die - im angefochtenen Erkenntnis selbst nicht näher bezeichnete - „diversionelle Erledigung“ des gegen den Revisionswerber geführten Strafverfahrens als maßgeblich an. Im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindet sich dazu die Ausfertigung eines Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Jänner 2024, mit dem ausgesprochen wurde, dass das gegen den Revisionswerber geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des „schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, ua StGB“ nach Zahlung eines (näher genannten) Geldbetrages gemäß Paragraphen 200, Absatz 5, in Verbindung mit 199 StPO eingestellt werde.
16
Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nach dem 11. Hauptstück der StPO - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindungswirkung entfaltet. Die Verwaltungsbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) darf sich somit hinsichtlich des Vorwurfs einer - im Verfahren relevanten - Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, sondern ist verpflichtet, dazu eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen vergleiche , VwGH 23.5.2006, 2004/11/0201, mwN; sowie aus jüngerer Zeit etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0077, mwN).
17
Die Revision ist daher in diesem Sinn damit im Recht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht mit einem Verweis auf die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens begnügen durfte, sondern verpflichtet gewesen wäre, selbst den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - wenngleich allenfalls unter Berücksichtigung polizeilicher und gerichtlicher Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren - zu erheben und festzustellen.
18
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Voraussetzungen für den Widerruf bzw. (richtig, vergleiche , etwa VwGH 9.12.2020, Ro 2019/08/0012) die Einstellung der Notstandshilfe verkannt:
19
Das AMS hat angenommen, dass die Voraussetzungen des Bezugs der Notstandshilfe (im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) nicht erfüllt gewesen seien, weil der Revisionswerber aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b und Absatz 6, Litera c, AlVG von Juli bis November 2021 nicht arbeitslos gewesen sei.
20
Nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG jedoch, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
21
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG stellt zur Beurteilung, ob trotz Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG) Arbeitslosigkeit vorliegt, somit einerseits auf die Höhe des Einkommens gemäß Paragraph 36 a, AlVG sowie andererseits auf den Umsatz gemäß Paragraph 36 b, AlVG ab vergleiche , näher etwa VwGH 28.11.2023, Ro 2023/08/0010, mwN). Es bedurfte daher konkreter Feststellungen zum im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli bis November 2021 aus der Tätigkeit vom Revisionswerber erzielten Einkommen bzw. Umsatz, um beurteilen zu können, ob die Tätigkeit die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat.
22
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dagegen sowohl hinsichtlich des Widerrufs als auch der Rückforderung der Leistung bloß darauf gestützt, dass der Revisionswerber seine Meldepflicht gegenüber dem AMS verletzt habe, indem er seine Tätigkeit nicht bekannt gegeben habe, und festgehalten, dass es auf die Höhe des erzielten Einkommens bzw. das Überschreiten der „Geringfügigkeitsgrenze“ nicht ankäme.
23
Mit diesen Ausführungen wird auf den Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG Bezug genommen vergleiche , zur diesem Tatbestand zuletzt etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2024/08/0080, mwN). Die Entscheidung über die Rückforderung der Leistung nach Paragraph 25, AlVG setzt aber die Einstellung, die Herabsetzung, den Widerruf oder die Berichtigung der Leistung voraus vergleiche , VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0082, mwN). Vom Bundesverwaltungsgericht wäre dazu - vor Beurteilung der Berechtigung der Rückforderung - zu prüfen gewesen, ob dem Revisionswerber die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juni bis November 2021 zugestanden ist, wofür - wie dargestellt - das Vorliegen einer die Arbeitslosigkeit in Hinblick auf die Höhe des Einkommens bzw. des Umsatzes ausschließenden Tätigkeit maßgeblich war.
24
Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
25
Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
26
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Oktober 2025

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2024080013_20251007J00