Verwaltungsgerichtshof
07.10.2025
Ro 2024/08/0013
GRS wie Ra 2015/03/0027 E 19. Juni 2015 RS 5
Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J03