Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0013

Rechtssatz

Ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nach dem 11. Hauptstück der StPO entfaltet - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindungswirkung. Die Verwaltungsbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das VwG) darf sich somit hinsichtlich des Vorwurfs einer - im Verfahren relevanten - Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, sondern ist verpflichtet, dazu eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen vergleiche VwGH 23.5.2006, 2004/11/0201, mwN; sowie VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0077, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J04