Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 25

Stammrechtssatz

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht vorliegen, bzw wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L01

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100093_20230718L01

Rechtssatz für Ra 2022/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

B-VG Art133 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0201 E 26. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG 1985 räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0023, 0024).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L02

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100093_20230718L02

Rechtssatz für Ra 2022/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 9

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L03

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100093_20230718L03

Rechtssatz für Ra 2022/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0101 E 27. September 2018 RS 2 (hier Beschluss iSd. § 28 Abs. 4 VwGVG 2014)

Stammrechtssatz

Das VwG hat seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L05

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100093_20230718L04

Rechtssatz für Ra 2022/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/10/0007 E 29. Mai 2020 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des Paragraph 42, SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L04

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100093_20230718L05

Entscheidungstext Ra 2022/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Steiermark gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2022, W227 2253324-1/6E, W227 2253625-1/3E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. Teilnahme an häuslichem Unterricht (mitbeteiligte Parteien: 1. mj. M L und 2. mj. L L, beide in F und vertreten durch die Erziehungsberechtigte L L in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheiden der Bildungsdirektion für Steiermark - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - jeweils vom 13. Oktober 2021 wurde der mit Schreiben vom 10. September 2021 für das Schuljahr 2021 aus 2022, angezeigte häusliche Unterricht der im April 2008 bzw. Jänner 2007 geborenen Mitbeteiligten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) untersagt, die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2021 aus 2022, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
2
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht keine weiteren Unterlagen angeschlossen gewesen seien. Die Behörde sei verpflichtet, eine „Grobprüfung“ des angezeigten häuslichen Unterrichts vorzunehmen, um festzustellen, ob die Gleichwertigkeit [mit dem Unterricht an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule] gegeben sei. Daher seien die Mitbeteiligten mit Schreiben der Behörde vom 13. September 2021 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen „das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe vorzulegen und das beiliegende Formular ausgefüllt zu retournieren“. Es sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um Informationen handle, die nur der Partei zugänglich seien, und diese daher die Verpflichtung zur Mitwirkung am Ermittlungsverfahren treffe. Dieses Schreiben sei am 27. September 2021 zugestellt worden, es sei jedoch seitens der Mitbeteiligten keine Reaktion erfolgt. Eine Grobprüfung habe nicht durchgeführt werden können, da „keinerlei Daten, Angaben oder Hinweise“ zur Verfügung gestellt worden seien, die allenfalls darauf hätten schließen lassen können, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit jenem in einer öffentlichen Schule mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen sei.
3
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Mitbeteiligten seien der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG „vollständig nachgekommen“. Eine „Grobprüfung“ sei im Gesetz nirgends vorgesehen, eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer solchen „Grobprüfung“ bestehe nicht. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG sehe eine Untersagung des häuslichen Unterrichts ausschließlich für den Fall vor, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die in Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei. Die Behörde habe nicht dargelegt, aufgrund „welcher Evidenz mit großer Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen sei, dass eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben sei.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2022 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Amtsrevisionswerberin habe zur Prüfung der Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts die Mitbeteiligten „lediglich“ ersucht, das Jahreszeugnis vom vergangenen Schuljahr zu übersenden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach (sinngemäß) ausgesprochen, dass dies ein ungeeigneter Ermittlungsschritt [zur Beurteilung der Gleichwertigkeit] sei (Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach „aus dem Schulpflichtgesetz nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorlage eines Jahreszeugnisses von Bedeutung für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Unterrichts an einer Privatschule [bzw. des häuslichen Unterrichts] sein kann“). Die Amtsrevisionswerberin habe somit (noch) keine geeigneten Ermittlungen gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprächen. Folglich sei die Entscheidung mit einem Ermessensfehler behaftet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die Amtsrevisionswerberin zurückzuverweisen gewesen sei.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bildungsdirektion für Steiermark.
7
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
8
Die Mitbeteiligten erstatteten keine Revisionsbeantwortungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, (SchPflG), lautet auszugsweise:

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

Paragraph 11, ...

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

...

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

...“

10
Paragraph 11, des SchPflG in der am 1. Mai 2022 in Kraft getretenen Fassung der genannten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, lautet auszugsweise:

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

Paragraph 11, ...

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

...

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.“

11
Die vorliegende Amtsrevision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung (unter anderem) geltend, das Verwaltungsgericht übersehe den Umstand, dass die Wiederholung einer Schulstufe im häuslichen Unterricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 29.5.2020, Ro 2020/10/0007) unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht weiche von dieser Rechtsprechung ab, da allein durch die Vorlage des Jahreszeugnisses der zuletzt besuchten Schulstufe nachgewiesen werden könne, ob die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen worden sei. Es seien nach dieser Rechtsprechung Ermittlungsschritte [hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit] nicht mehr nötig, wenn der angezeigte [häusliche] Unterricht von vornherein unzulässig sei.
12
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:
13
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG gestützt. Diese Bestimmung sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt vergleiche , VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A, sowie - darauf verweisend - etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/04/0031; 5.10.2021, Ra 2019/04/0026). Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG gegeben sind vergleiche , VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).
14
Davon ausgehend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht zutrifft, dass - wie das Verwaltungsgericht ausführt - die Behörde zur Prüfung der Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts die Mitbeteiligten „lediglich“ um Übersendung des Jahreszeugnisses des vergangenen Schuljahres ersucht habe. Vielmehr hat die Behörde im Schreiben vom 13. September 2021 auch um die Ausfüllung eines übermittelten Formulars ersucht, das nach Ausweis der vorgelegten Akten (u.a.) Fragen zur Person des Unterrichtenden, zu dessen „zeitlichen Ressourcen“, dessen beruflicher Tätigkeit, zum Lehrplan und zur zeitlichen und örtlichen Durchführung des Unterrichts enthalten hat. Die Mitbeteiligten sind allerdings diesem Ersuchen um Mitwirkung nicht nachgekommen und nehmen in der Beschwerde den Standpunkt ein, zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet zu sein.
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Dies trifft jedoch nicht zu:
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Nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (sowohl in der Fassung vor als auch in jener nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,) kann die Behörde die Teilnahme am häuslichen Unterricht (u.a.) dann untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit (Fassung vor der soeben genannten Novelle) bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit (Fassung nach der genannten Novelle) anzunehmen ist, dass die in Absatz 2, leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Nach der (durch die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021unverändert belassenen) Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, leg. cit. genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche , Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist (vgl.VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0201, mit Verweis auf VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0023, 0024).
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Entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten in ihrer Beschwerde hat die Behörde daher zu prüfen, ob mit der im Gesetz genannten Wahrscheinlichkeit von einer (mindestens) Gleichwertigkeit des in Aussicht genommenen häuslichen Unterrichts auszugehen ist. Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert aber die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche , VwGH 25.1.2023, Ra 2022/03/0245, mwN).
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Da Letzteres aber insbesondere in Ansehung der in Aussicht genommenen Ausgestaltung des häuslichen Unterrichts zutrifft, waren die Mitbeteiligten zur Mitwirkung verpflichtet. Welche weiteren Ermittlungsschritte die Behörde angesichts der ausdrücklichen Weigerung der Mitbeteiligten, am Verfahren mitzuwirken, diesbezüglich hätte setzen sollen, wird vom Verwaltungsgericht nicht ausgeführt. Es ist somit schon von daher nicht ersichtlich, dass im Revisionsfall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorgelegen wären.
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Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen hat, wenn sich - wie im vorliegenden Fall- dem Beschluss (hier: iSd Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG) keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche , VwGH 27.09.2018, Ra 2017/10/0101, mwN).
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Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof im von der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis vom 29. Mai 2020, Ro 2020/10/0007, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat. Die Behörde hat in ihrem Schreiben vom 13. September 2021 an die Mitbeteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für den Besuch der nächsthöheren Schulstufe ein erfolgreicher Abschluss der zuletzt besuchten Schulstufe sei, sodass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Teilnahme am häuslichen Unterricht die Vorlage eines entsprechenden Jahreszeugnisses verlange. Die Mitbeteiligten haben allerdings auch ein Jahreszeugnis über die zuletzt besuchte Schulstufe nicht vorgelegt und - wie ausgeführt - in der Beschwerde den Standpunkt eingenommen, zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet zu sein.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar, dass im Revisionsfall weitere Ermittlungen zur Frage der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts erforderlich gewesen wären, zumal mangels Mitwirkung der Mitbeteiligten schon nicht davon ausgegangen werden konnte, dass wegen des erfolgreichen Abschlusses der zuletzt besuchten Schulstufe die Teilnahme am häuslichen Unterricht überhaupt in Betracht kam. Dass sich die Behörde im Revisionsfall von Amts wegen Kenntnis über die Frage des erfolgreichen Abschlusses der zuletzt besuchten Schulstufe hätte verschaffen können, wurde von den Mitbeteiligten - die sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt haben - nicht behauptet.
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Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. Juli 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L00

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWT_2022100093_20230718L00