Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/10/0007 E 29. Mai 2020 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des Paragraph 42, SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L04