Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0201 E 26. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG 1985 räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0023, 0024).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L02