Verwaltungsgerichtshof
18.07.2023
Ra 2022/10/0093
GRS wie Ra 2017/10/0101 E 27. September 2018 RS 2 (hier Beschluss iSd. Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014)
Das VwG hat seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L05