Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0101 E 27. September 2018 RS 2 (hier Beschluss iSd. Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014)

Stammrechtssatz

Das VwG hat seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L05