(3)Absatz 3,Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären."Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3,) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (Paragraph 62, Absatz 2,), für geschlossen zu erklären."
Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird. (vgl. das hg Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/07/0060).Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird. vergleiche , das hg Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/07/0060).
Die volle Beweiskraft einer Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG ist nur dann gegeben, wenn die Niederschrift vollinhaltlich dem § 14 AVG entspricht, mag auch gegen sie keine Einwendung (im Sinne einer Protokollrüge) erhoben worden sein. Weist die Niederschrift Mängel auf, so ist der Inhalt der Amtshandlung von Amts wegen zu ermitteln (vgl. das hg Erkenntnis vom 24. November 1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).Die volle Beweiskraft einer Niederschrift nach Maßgabe des Paragraph 15, AVG ist nur dann gegeben, wenn die Niederschrift vollinhaltlich dem Paragraph 14, AVG entspricht, mag auch gegen sie keine Einwendung (im Sinne einer Protokollrüge) erhoben worden sein. Weist die Niederschrift Mängel auf, so ist der Inhalt der Amtshandlung von Amts wegen zu ermitteln vergleiche , das hg Erkenntnis vom 24. November 1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unbestritten keine Einwendungen erhoben habe, steht im Widerspruch zum Inhalt der Berufung. Der Beschwerdeführer hat dort (Seite 4 Mitte) behauptet, schon in der erstinstanzlichen Verhandlung Einwendungen erhoben zu haben. Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen zu § 111 Abs. 4 WRG 1959 gehen am Thema der Berufung vorbei, weil der Beschwerdeführer nicht eine im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 bemängelt, sondern eine Beeinträchtigung von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken durch die Gefahr einer Überschwemmung und Durchnässung behauptet und Abhilfe dagegen durch entsprechende Auflagen begehrt hat.Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unbestritten keine Einwendungen erhoben habe, steht im Widerspruch zum Inhalt der Berufung. Der Beschwerdeführer hat dort (Seite 4 Mitte) behauptet, schon in der erstinstanzlichen Verhandlung Einwendungen erhoben zu haben. Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen zu Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 gehen am Thema der Berufung vorbei, weil der Beschwerdeführer nicht eine im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 bemängelt, sondern eine Beeinträchtigung von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken durch die Gefahr einer Überschwemmung und Durchnässung behauptet und Abhilfe dagegen durch entsprechende Auflagen begehrt hat.
Dadurch, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit der Behauptung in der Berufung auseinander zu setzen, dass der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben habe, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein Blick auf die Verhandlungsschrift zeigt nämlich, dass keineswegs zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Einwendungen erhoben hat.
Der mit "Stellungnahmen der Behördenvertreter, Parteien und Beteiligten" überschriebene Abschnitt B) der Niederschrift über die vom LH am 7. April 2005 abgehaltene mündliche Verhandlung enthält unter den Post-Nr. 1 - 22 eine Reihe von Stellungnahmen namentlich genannter Parteien. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht darunter.
Im Anschluss daran findet sich folgende Post-Nr. 23:
"Feststellungen des Verhandlungsleiters:
Die schriftlichen Stellungnahmen der Energie AG Oberösterreich und der Fürst Starhemberg'schen Familienstiftung werden als Beilagen A und B der Verhandlungsschrift angeschlossen, ebenfalls die der Bezirksbauernkammer Rohrbach als Beilage C.
Parteien und Beteiligte, die trotz ordnungsgemäßer Ladung zur heutigen Verhandlung nicht erschienen sind bzw. die zwar erschienen sind, jedoch keine gesonderte Stellungnahme abgegeben haben, verlieren gemäß § 42 AVG die Parteistellung im Bewilligungsverfahren.Parteien und Beteiligte, die trotz ordnungsgemäßer Ladung zur heutigen Verhandlung nicht erschienen sind bzw. die zwar erschienen sind, jedoch keine gesonderte Stellungnahme abgegeben haben, verlieren gemäß Paragraph 42, AVG die Parteistellung im Bewilligungsverfahren.
Dies wird hiemit bestätigt."
Der vorliegende Fall weist, was die Tauglichkeit der Verhandlungsschrift betrifft, darüber verlässlich Auskunft zu geben, ob ein Verhandlungsteilnehmer eine Stellungnahme abgegeben hat oder nicht, Parallelen zu dem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1993, 93/07/0004, entschiedenen Fall auf. In diesem Erkenntnis heißt es:
"Der Niederschrift über die Verhandlung vom 23. Mai 1991 ist lediglich zu entnehmen, daß der Erstbeschwerdeführer an der Verhandlung teilgenommen hat und daß er sich vor Schluß der Verhandlung entfernt hat. Ob er im Zuge der Verhandlung Einwendungen erhoben hat, läßt sich der Verhandlungsschrift nicht entnehmen. Der Umstand allein, daß sich der Erstbeschwerdeführer vor Schluß der Verhandlung entfernt hat und daß im Protokoll keine Einwendungen festgehalten sind, sagt nichts darüber aus, ob der Erstbeschwerdeführer bei der Verhandlung, bei der er auch die Zweitbeschwerdeführerin vertreten hat, das von ihm behauptete Vorbringen erstattet hat, da in der Verhandlungsschrift nicht davon die Rede ist, daß er sich entfernt habe, ohne Einwendungen zu erheben."
Ebenso wie im Fall des Erkenntnisses vom 22. Juni 1993, 93/07/0004, fehlt es auch im vorliegenden Fall an einer Feststellung in der Verhandlungsschrift, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat.
Die in Post-Nr. 23 enthaltene Feststellung enthält lediglich die Erklärung, dass Verhandlungsteilnehmer, welche keine Stellungnahme abgegeben haben, die Parteistellung verlieren, also eine Wiederholung des § 42 AVG. Welche Verhandlungsteilnehmer keine Stellungnahme abgegeben haben, geht weder aus dieser Feststellung noch aus einem sonstigen Teil der Verhandlungsschrift eindeutig hervor. Es kann daher auch nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben hat. Dass die Feststellung in Post-Nr. 23 im unmittelbaren Anschluss an die Wiedergabe von Stellungnahmen erfolgt, reicht nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen zu können, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat.Die in Post-Nr. 23 enthaltene Feststellung enthält lediglich die Erklärung, dass Verhandlungsteilnehmer, welche keine Stellungnahme abgegeben haben, die Parteistellung verlieren, also eine Wiederholung des Paragraph 42, AVG. Welche Verhandlungsteilnehmer keine Stellungnahme abgegeben haben, geht weder aus dieser Feststellung noch aus einem sonstigen Teil der Verhandlungsschrift eindeutig hervor. Es kann daher auch nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben hat. Dass die Feststellung in Post-Nr. 23 im unmittelbaren Anschluss an die Wiedergabe von Stellungnahmen erfolgt, reicht nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen zu können, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat.
Auch der Schlusssatz der Niederschrift auf Seite 38 ((...) nachdem keine weiteren Parteien erschienen sind und in der Sache selbst nichts mehr vorgebracht wird, wird die Verhandlung geschlossen. (...)) gibt hierüber keine Auskunft, zumal aus der Verhandlungsschrift nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am Ende der mündlichen Verhandlung noch anwesend war und daher von diesem Passus erfasst ist.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der üblicherweise in einer Verhandlungsschrift anzutreffende Passus enthalten wäre, dass alle jene Verhandlungsteilnehmer, von denen keine Stellungnahme protokolliert ist, eine solche nicht abgegeben haben.
Somit vermag die Niederschrift nicht richtig und verständlich den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung wiederzugeben, was einen Mangel der Niederschrift im Sinne des § 14 AVG bewirkt.Somit vermag die Niederschrift nicht richtig und verständlich den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung wiederzugeben, was einen Mangel der Niederschrift im Sinne des Paragraph 14, AVG bewirkt.
Die Verhandlungsschrift ist daher nicht geeignet, vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG zu liefern.Die Verhandlungsschrift ist daher nicht geeignet, vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG zu liefern.
Eine Niederschrift, die nicht dem § 14 AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter; sie unterliegt jedoch gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis für den Inhalt der Amtshandlung darzulegen (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. März 1997, 95/20/0606).Eine Niederschrift, die nicht dem Paragraph 14, AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter; sie unterliegt jedoch gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis für den Inhalt der Amtshandlung darzulegen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 20. März 1997, 95/20/0606).
Zu Unrecht hat daher die belangte Behörde, ohne entsprechende Erhebungen durchzuführen, die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben, wäre vielmehr in Ermangelung voller Beweiskraft der Niederschrift eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens über deren Vollständigkeit durchzuführen gewesen (vgl. das hg Erkenntnis vom 11. Februar 1993, 90/06/0110).Zu Unrecht hat daher die belangte Behörde, ohne entsprechende Erhebungen durchzuführen, die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben, wäre vielmehr in Ermangelung voller Beweiskraft der Niederschrift eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens über deren Vollständigkeit durchzuführen gewesen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 11. Februar 1993, 90/06/0110).
Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den zu hoch beantragten Ersatz der Einbringungsgebühr.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den zu hoch beantragten Ersatz der Einbringungsgebühr.