Verwaltungsgerichtshof
25.09.2008
2007/07/0047
GRS wie 90/06/0110 E 11. Februar 1993 RS 3
(hier nur erster Satz)
Sofern der Beschwerdeführer im Rechtsmittel vorbringt, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben, ist in Ermangelung der vollen Beweiskraft der Niederschrift ein ergänzendes Ermittlungsverfahren über deren Vollständigkeit durchzuführen. Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren, daß der Rechtsmittelwerber in Wahrheit keine Einwendungen erhoben hat, so hat die Behörde im Hinblick auf eingetretene Präklusion die Berufung diesbezüglich abzuweisen (Hinweis E 23.6.1988, 88/06/0049).