Verwaltungsgerichtshof
25.09.2008
2007/07/0047
GRS wie 93/07/0004 E 22. Juni 1993 RS 2
Im konkreten Fall ist der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung nur zu entnehmen, daß der Bf an der Verhandlung teilgenommen hat und daß er sich vor Schluß der Verhandlung entfernt hat. Dies und der Umstand, daß im Protokoll keine Einwendungen festgehalten sind, sagen nichts darüber aus, ob der Bf das behauptete Vorbringen erstattet hat, wenn nicht in der Verhandlungsschrift davon die Rede ist, der Bf habe sich entfernt, ohne Einwendungen zu erheben.