Verwaltungsgerichtshof
25.09.2008
2007/07/0047
Enthält die Verhandlungsschrift lediglich die Erklärung, dass Verhandlungsteilnehmer, welche keine Stellungnahme abgegeben haben, die Parteistellung verlieren und geht weder aus dieser Feststellung noch aus einem sonstigen Teil der Verhandlungsschrift eindeutig hervor, welche Verhandlungsteilnehmer keine Stellungnahme abgegeben haben, kann aus der Verhandlungsschrift nicht abgeleitet werden, dass ein bestimmter Verhandlungsteilnehmer wegen Unterlassung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hat.