Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2008

Geschäftszahl

2007/07/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0376 E 23. Jänner 1997 RS 2

(Hier: Zu Unrecht hat die belBeh, ohne entsprechende Erhebungen durchzuführen, die Auffassung vertreten, der Bf habe in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben.)

Stammrechtssatz

Eine Niederschrift, die nicht dem Paragraph 14, Absatz 2, AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.