Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20. Jänner 1994, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen wurde, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20. Jänner 1994, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen wurde, gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Landeshauptmann von Tirol ein anhängiges Berufungsverfahren ausgesetzt. Diese verfahrensrechtliche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erstinstanzliche, weil der Landeshauptmann damit nicht über eine Berufung abgesprochen hat (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0266).Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Landeshauptmann von Tirol ein anhängiges Berufungsverfahren ausgesetzt. Diese verfahrensrechtliche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erstinstanzliche, weil der Landeshauptmann damit nicht über eine Berufung abgesprochen hat vergleiche den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0266).
Gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Der Instanzenzug endet, abgesehen von den in § 123 Abs. 1 KFG 1967 vorgesehenen, hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen, beim Landeshauptmann. Entscheidet der Landeshauptmann jedoch in erster Instanz, so sind nach dem letzten Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 (in der bis 30. Juni 1994 geltenden Fassung) in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig. Diese Bestimmung wurde allerdings mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1993 mit Ablauf des 30. Juni 1994 aufgehoben, wobei frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (s. die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 724/1993). Nunmehr kommt die Regelung des Art. 103 Abs. 4 letzter Satz B-VG zum Tragen, wonach dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zusteht, der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bis zum zuständigen Bundesminister geht, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist. Dies ist im gegebenen Zusammenhang nicht der Fall.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, KFG 1967 ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Der Instanzenzug endet, abgesehen von den in Paragraph 123, Absatz eins, KFG 1967 vorgesehenen, hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen, beim Landeshauptmann. Entscheidet der Landeshauptmann jedoch in erster Instanz, so sind nach dem letzten Satz des Paragraph 123, Absatz eins, KFG 1967 (in der bis 30. Juni 1994 geltenden Fassung) in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig. Diese Bestimmung wurde allerdings mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1993 mit Ablauf des 30. Juni 1994 aufgehoben, wobei frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (s. die Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1993,). Nunmehr kommt die Regelung des Artikel 103, Absatz 4, letzter Satz B-VG zum Tragen, wonach dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zusteht, der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bis zum zuständigen Bundesminister geht, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist. Dies ist im gegebenen Zusammenhang nicht der Fall.
Gegen den vorliegenden erstinstanzlichen Bescheid ist somit entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung eine Berufung zulässig (auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen). Der Beschwerde fehlt aus diesem Grunde die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.Gegen den vorliegenden erstinstanzlichen Bescheid ist somit entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung eine Berufung zulässig (auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird hingewiesen). Der Beschwerde fehlt aus diesem Grunde die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.