(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StvO. 1960 die Angelegenheiten der Verkehrspolizei übertragen sind, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Umfang des Abs. 2 zu übertragen. Die Gemeinde hat sich zur Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben des Gemeindewachkörpers zu bedienen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind.Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß Paragraph 94 c, der StvO. 1960 die Angelegenheiten der Verkehrspolizei übertragen sind, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Umfang des Absatz 2, zu übertragen. Die Gemeinde hat sich zur Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben des Gemeindewachkörpers zu bedienen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind.