Verwaltungsgerichtshof
06.09.1994
94/11/0234
GRS wie VwGH B 1994/09/06 94/11/0226 1
(hier: Aussetzung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 38, AVG; die negative Rechtsmittelbelehrung ermöglicht jedoch allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG).
Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz KFG in der Fassung BGBl 1992/452 wurde mit E VfGH 24.6.1993, G 37/93 ua, mit Wirksamkeit vom 30.6.1994 als verfassungswidrig aufgehoben. Somit ist gemäß Artikel 103, Absatz 4, zweiter Halbsatz B-VG gegen einen Bescheid des LH, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG widerrufen wird, die Berufung an den BMöWV zulässig, weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid des LH die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges fehlt.