Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

Zuständigkeit; Besetzung

Paragraph 67 a,

Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

  1. Ziffer eins
    über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;
  2. Ziffer 2
    über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Ziffer eins, entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß Paragraph 73, Absatz 2, zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Nachprüfung einschließlich der Erlassung einstweiliger Verfügungen im Rahmen der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich entscheiden sie durch Einzelmitglied.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40095834

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67a/NOR40095834

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