Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz 1967 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

24.08.1994

Außerkrafttretensdatum

23.08.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch zwölf. ABSCHNITT

Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

Paragraph 123, Zuständigkeit

  1. Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, entscheiden über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  2. Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat
    1. Litera a
      die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,
    2. Litera b
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
    3. Litera c
      in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

  1. Absatz 2 a,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Zollwache in gleichem Umfang wie die Bundesgendarmerie (Absatz 2,) mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht und die diesen zukommenden Rechte gelten in gleichem Umfang auch für die Organe der Zollwache.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß Paragraph 94 c, der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Absatz 2, Litera a und c zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.

  1. Absatz 3 a,Die Bestätigung, aus der die Anzahl der für ein Fahrzeug zu verwendenden Ökopunkte hervorgeht (COP-Dokument), ist von dem Landeshauptmann auszustellen, der das Fahrzeug gemäß Paragraph 31, genehmigt hat. Das COP-Dokument ist von der Entrichtung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; das gilt auch für im Ausland ausgestellte COP-Dokumente.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 103, Absatz 2, angeführten Erhebungen sind im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen.

Anmerkung

1. AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991;
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155585

Alte Dokumentnummer

N9199440859J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P123/NOR12155585

Navigation im Suchergebnis