Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67a
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren
vor den unabhängigen Verwaltungssenaten
Zuständigkeit
§ 67a.Paragraph 67 a,
(1)Absatz einsDie unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden
über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, und
über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
(2)Absatz 2Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Abs. 1 Z 2 entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Absatz eins, Ziffer 2, entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063060
Alte Dokumentnummer
N4199114021J