Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67a

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

Zuständigkeit

Paragraph 67 a,
  1. Absatz einsDie unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden
    1. Ziffer eins
      über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, und
    2. Ziffer 2
      über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
  2. Absatz 2Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Absatz eins, Ziffer 2, entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063060

Alte Dokumentnummer

N4199114021J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67a/NOR12063060

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