Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67a
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren
vor den unabhängigen Verwaltungssenaten
Zuständigkeit
§ 67a.
(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden
über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, und
über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Abs. 1 Z 2 entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063060
Alte Dokumentnummer
N4199114021J