Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

Zuständigkeit; Besetzung

Paragraph 67 a,
  1. Absatz einsDie unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:
    1. Ziffer eins
      über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;
    2. Ziffer 2
      über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
    Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied; in den Angelegenheiten der Ziffer eins, entscheiden sie, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
  2. Absatz 2Der unabhängige Bundesasylsenat ist oberste Instanz in Asylsachen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet er durch Einzelmitglied.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066820

Alte Dokumentnummer

N4199812323O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67a/NOR12066820

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