(1)Absatz einsDie unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:
über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;
über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied; in den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied; in den Angelegenheiten der Ziffer eins, entscheiden sie, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.