Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG setzt als eine der Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung - entsprechend dem engen Zusammenhang zwischen der Regelung des Leistungsverhältnisses und des Versicherungsverhältnisses - voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist. Bestehen mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so liegt konsequenterweise Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn alle diese arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beendet sind. Dies widerspricht nicht dem, dem AlVG zugrunde liegenden Zweck der Arbeitslosenversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X01

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1155;
AlVG 1977 §12;
ASVG §4 Abs2;
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0047 4

Stammrechtssatz

Es spricht kein Umstand dafür, daß der Gesetzgeber mit dem Rechtsinstitut der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG 1977 Einkommensverluste der Dienstnehmer schlechthin ausgleichen wollte, sondern vielmehr, daß nur jene Einkommensverluste ausgeglichen werden sollten, die auf den Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne der Beendigung des als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses) zurückzuführen sind. Ein Anhaltspunkt dafür, daß damit (auch) eine Abdingung des Paragraph 1155, ABGB (Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers beim Unterbleiben der Arbeitsleistung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen) - und damit die Überwälzung von Lohnkosten auf die Versichertengemeinschaft im Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - erleichtert werden sollte, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X02

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Verschiedenbehandlung eines Sicherungsbedürfnisses, das trotz Fortbestand eines von mehreren

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen auftritt, im Verhältnis zu jenem, das durch die Beendigung aller arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse entsteht, erscheint dem VwGH im gewählten System der Arbeitslosenversicherung, das dem Zusammenhang zwischen Versicherungsverhältnis und Leistungsverhältnis ohne darüberhinausgehende Sicherungsbedürfnisse zu befriedigen verpflichtet ist, nicht unsachlich zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X03

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0183 4

Stammrechtssatz

Die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw "verschweigen" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist

- anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger VERBRAUCH der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig EMPFANGEN wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, daß der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen mußte, daß diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (ohne daß es in diesem Fall darauf ankäme, daß den Empfänger der Leistung am Überbezug ein Verschulden trifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X04

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AVG §73 Abs2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0285 E 12. Dezember 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Angaben, die der Antragsteller im Antrag um Zuerkennung von Arbeitslosengeld macht, müssen die Behörde in die Lage versetzen zu beurteilen, ob die Leistung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X05

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Anspruchswerber im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe und diese somit gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel "Hausbesorger" angeführt ist), verneint, weil er nicht gewußt habe, daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, hat er das Risiko seines Rechtsirrtums selbst zu tragen (Hinweis E 16.10.1990, 89/08/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X06

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §39a;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Zufolge der Unterfertigung des Antragsformblattes auf Arbeitslosengeld durch den Anspruchwerber darf der Sachbearbeiter, auch wenn er aus dem Formblatt ersehen mußte, daß es nicht vom Anspruchwerber selbst ausgefüllt worden ist, und er erkennen konnte, daß der Anspruchswerber nicht sehr gut deutsch spricht, davon ausgehen, daß derjenige, der für den Anspruchswerber das Formblatt ausgefüllt hat, dies - aufgrund entsprechender Angaben des Anspruchswerbers, dem er auch die Fragen des Formblattes verständlich gemacht hat - richtig und vollständig getan hat. Bestehen für den Sachbearbeiter aufgrund

des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür, daß das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, besteht kein Grund zu ergänzenden Fragen oder Belehrungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X07

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X07

Entscheidungstext 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1155;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46;
ASVG §4 Abs2;
AVG §39a;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 13. März 1992, Zl. römisch vier b/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand zuletzt in der Zeit vom 2. März 1987 bis 19. Oktober 1990 als Schweißer in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 23. Oktober 1990 beantragte er beim Arbeitsamt Metall-Chemie (Wien) Arbeitslosengeld. In dem von ihm zwar eigenhändig unterschriebenen, aber erkennbar von einem Dritten ausgefüllten Antragsformblatt wurden bei den Fragen 4 ("Ich stehe derzeit in Beschäftigung") und 8 ("Ich habe ein eigenes Einkommen") die für die Antworten "nein" geltenden Kästchen angekreuzt. Aufgrund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23. Oktober 1990 bis 22. Juli 1991 gewährt.

Mit Bescheid vom 29. November 1991 sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste (Wien) aus, daß gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 23. Oktober 1990 bis 22. Juli 1991 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Betrag von S 69.332,-- verpflichtet werde. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer laufend in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Hausbesorger-Dienstverhältnis stehe, jedoch im angeführten Zeitraum (zu Unrecht) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld sei auf seine mangelnden Sprachkenntnisse zurückzuführen. Er habe nicht gewußt, daß er dann, wenn er in einem Dienstverhältnis stehe, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Wenn er dies hätte verschweigen wollen, hätte er dies nicht im (nach der Aktenlage am 2. Juli 1992 gestellten) Antrag auf Notstandshilfe angegeben.

In einer während des Berufungsverfahrens aufgenommenen Niederschrift vom 30. Jänner 1992 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1987 als Hausbesorger tätig und habe überdies (bis 19. Oktober 1990) als Schweißer in einem näher genannten Unternehmen gearbeitet. Nach Aufkündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers habe er sich arbeitslos gemeldet. Da er nur cyrillisch schreiben könne, "deutsch aber nicht" und deutsch auch nicht gut verstehe, habe er jemanden im Warteraum gebeten, den Antrag auszufüllen. Er habe den Antrag nicht durchgelesen, weil er ja die lateinischen Buchstaben nicht lesen könne. Bei der Abgabe des Antragsformulars sei er nicht näher befragt worden. Erst als er den Notstandshilfeantrag, den wieder jemand im Warteraum ausgefüllt habe, abgegeben habe, habe ihn der Bearbeiter gefragt, ob er Hausbesorger sei, was er bejaht habe. Daraufhin habe der Sachbearbeiter von ihm Bestätigungen verlangt, die er auch gebracht habe. Daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, habe er nicht gewußt. Er sei darüber vom Arbeitsamt auch nicht aufgeklärt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei im Berufungsverfahren festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1987 in einem Dienstverhältnis als Hausbesorger mit einem Einkommen ab 1. Jänner 1990 von S 3.067,72 (ohne den Wert der Dienstwohnung) stehe, dieses Einkommen liege über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von S 2.658,-- monatlich für 1990 und von S 2.772,-- monatlich für 1991, sodaß der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht als arbeitslos gelte. Diese Tätigkeit habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (ebenso in seinen späteren Anträgen auf Notstandshilfe) nicht angegeben. Seine Angaben, wonach er die Anträge aufgrund der mangelnden Beherrschung der deutschen Schriftsprache nicht selbst ausgefüllt habe, seien zwar glaubwürdig, könnten ihn aber nicht von der Verpflichtung entheben, die entsprechende Frage im Leistungsantrag wahrheitsgemäß zu beantworten. Da der Beschwerdeführer somit maßgebende Tatsachen dem Arbeitsamt nicht bekanntgegeben habe, sei der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Widerruf der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, weil er unter anderem im genannten Zeitraum in einem Dienstverhältnis als Hausbesorger mit einem Entgelt stand, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge überschritten hat und er daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos galt. Er meint aber, daß die Regelung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG, wonach als arbeitslos (nur) gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher verfassungswidrig sei. Richtig und im Sinne dieser Verfassungsbestimmung wäre eine Anrechnung der Bezüge aus diesen Beschäftigungsverhältnissen. Eine starre Grenze sei hingegen nicht geeignet, den grundsätzlichen Überlegungen der Sozialrechtsgesetzgebung Rechnung zu tragen. Die Differenzierung der Fälle durch eine starre Grenze sei weder adäquat noch sachlich gerechtfertigt. Dadurch sei es nämlich Personen, die infolge besonderer persönlicher Anstrengung zwei oder mehrere Beschäftigsverhältnisse ausfüllten, bei Verlust eines dieser Beschäftigungsverhältnisse unmöglich, den Verdienstausfall abzufangen; sie seien daher gegenüber Personen, die nur ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen seien, grob benachteiligt. Dies werde gerade im vorliegenden Fall sehr deutlich, weil die Bezüge des Beschwerdeführers aus seinem Hausbesorger-Dienstverhältnis geringfügig über der "Freigrenze des Paragraph 12, AlVG" lägen. Er sei daher nicht mehr in der Lage, seinen Unterhalts- und Kreditverpflichtungen nachzukommen. Sozial ausgewogen wäre daher nur eine Regelung, die zwar den über die Freigrenze hinausgehenden Entgeltteil berücksichtige, dennoch aber die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung des Bezuges von Arbeitslosengeld anerkenne.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Wie im Erkenntnis vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11.600/A, ausführlich dargelegt wurde, setzt Arbeitslosigkeit als eine der Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung - entsprechend dem engen Zusammenhang zwischen der Regelung des Leistungs- und des Versicherungsverhältnisses - voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist. Bestehen mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so liegt konsequenterweise Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn alle diese arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beendet sind. Dies widerspricht nicht dem, dem AlG zugrunde liegenden Zweck der Arbeitslosenversicherung. Mit ihr sollen nämlich nicht der Lebensunterhalt des arbeitslos Gewordenen gesichert und schlechthin Einkommensverluste ausgeglichen werden, bezweckt ist vielmehr nur der Ausgleich jener Einkommensverluste, die auf den Verlust des Arbeitsplatzes (die Arbeitsplätze), auf dem (denen) der nunmehr arbeitslos Gewordene in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (in

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen) stand, zurückzuführen sind vergleiche Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0291). Daß mit diesem System - so wie offensichtlich im Beschwerdefall - Härten verbunden sein können, ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen; dies ist aber die Konsequenz einer sozialpolitischen Entscheidung für ein System, das dem dargestellten Zusammenhang zwischen Versicherungs- und Leistungsverhältnis verpflichtet ist, ohne darüberhinausgehende Sicherungsbedürfnisse zu befriedigen. Die Verschiedenbehandlung eines Sicherungsbedürfnisses, das trotz Fortbestandes eines von mehreren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen auftritt, im Verhältnis zu jenem, das durch die Beendigung aller

arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse entsteht, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof aber im gewählten System der Arbeitslosenversicherung nicht unsachlich zu sein. Dem Beschwerdeführer stünde ja auch dann, wenn er von vornherein nur als Hausbesorger im gegenständlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre, keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu, solange dieses Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist vergleiche im übrigen zu ähnlichen verfassungsrechtlichen Fragen das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0047).

Gegen die Bejahung eines Rückforderungstatbestandes (Herbeiführung des Bezuges von Arbeitslosengeld durch unwahre Angaben) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich beim Ausfüllen des Antragsformulares einer dritten Person deshalb bedient, weil er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Infolge seiner finanziellen Verhältnisse habe er sich einen gerichtlich beeideten Dolmetsch nicht leisten können. Auch der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsamtes habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend belehrt, weil er sonst bei näherer Befragung und entsprechender Belehrung sogleich den wahren Sachverhalt herausgefunden hätte. Es liege daher eindeutig ein wesentlich über das allfällige Verschulden des Beschwerdeführers hinausgehendes Verschulden der Behörde vor. Dieses Verschulden könne aber letztlich nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Ihn treffe die Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls äußerst hart, weil er lediglich über ein geringes Entgelt als Hausbesorger verfüge und das erhaltene Arbeitslosengeld in schuldloser Unkenntnis des Rückforderungstatbestandes bereits zur Lebensführung ausgegeben habe. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Hätte sie dies getan, so wäre sie zu einem anderen Inhalt des Bescheides gelangt.

Richtig ist, daß die objektiv unrichtige (den unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld herbeiführende) Verneinung der Frage, ob der Beschwerdeführer "derzeit in Beschäftigung" stehe, allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründete. Schon die Wendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat vergleiche das Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Der Beschwerdeführer kannte aber den wahren Sachverhalt, nämlich die Beschäftigung als Hausbesorger.

Im Verwaltungsverfahren meinte er allerdings (wohl nur als Motiv für die Antragstellung überhaupt), er habe nicht gewußt, daß er dann, wenn er in einem Dienstverhältnis steht, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, bzw., daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe. Dieses Argument hat er in der Beschwerde mit Recht nicht mehr aufrecht erhalten. Denn auf die Motivation für die Antragstellung als solche kommt es im vorliegenden Zusammenhang überhaupt nicht an. Der behauptete Rechtsirrtum wäre aber auch dann ohne Bedeutung gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Frage 4 des Antragsformblattes gekannt, sie aber wegen des genannten Rechtsirrtums mit nein beantwortet hätte. Denn die Angaben im Antragsformblatt sollen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter anderem die Erkenntnisse vom 19. Februar 1987, Zl. 85/08/0186, vom 21. November 1989, Zl. 88/08/0287, vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/08/0285, vom 22. Mai 1990, Zl. 90/08/0021, und vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0286) die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Deshalb hätte der Beschwerdeführer im genannten Fall das Risiko seines Rechtsirrtums, aus dem heraus er die Frage 4 des Antragsformblattes, die gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel "Hausbesorger" angeführt ist), verneinte, selbst zu tragen gehabt vergleiche das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0286).

In der Beschwerde verneint der Beschwerdeführer die Zurechenbarkeit der objektiv unrichtigen Angaben im Antragsformblatt nur mehr aus den angeführten, ebenfalls schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründen. Auch sie vermögen ihn aber nicht zu exkulpieren. Denn nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren hat er das von einem Dritten über sein Ersuchen im Warteraum ausgefüllte und sodann von ihm selbst unterschriebene Antragsformblatt dem Sachbearbeiter des Arbeitsamtes übergeben. Zufolge der Unterfertigung des Formblattes durch den Beschwerdeführer durfte der Sachbearbeiter aber, auch wenn er aus dem Formblatt ersehen mußte, daß es nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt worden ist, und er erkennen konnte, daß der Beschwerdeführer nicht sehr gut deutsch spricht, davon ausgehen, daß derjenige, der für den Beschwerdeführer das Formblatt ausgefüllt hat, dies - aufgrund entsprechender Angaben des Beschwerdeführers, dem er auch die Fragen des Formblattes verständlich gemacht hat - richtig und vollständig getan hat. Daß für den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, das Formblatt sei unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Es bestand daher für den Sachbearbeiter, ausgehend vom äußeren Erscheinungsbild des mehrfach genannten Formblattes, kein Grund zu ergänzenden Fragen oder Belehrungen. Es wäre dem Beschwerdeführer ja frei gestanden, schon vor der Ausfüllung des Formblattes oder danach im Falle von Unklarheiten den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes um entsprechende Anleitungen im Sinne des Paragraph 13 a, AVG zu ersuchen. Aus welchem Grund der Dritte, dessen sich der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formblattes bedient hat, die maßgebliche Frage unrichtig beantwortet hat, ist ohne Bedeutung.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, allerdings in den Grenzen des Begehrens der belangten Behörde.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1992080182_19930511X00