Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1155
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
14.03.2020
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1155.Paragraph 1155,
(1)Absatz einsAuch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2)Absatz 2Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
Schlagworte
Unterbleiben der Dienstleistung, Nichtannahme der Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018886
Alte Dokumentnummer
N2181111368Z