Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

92/08/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0047 4

Stammrechtssatz

Es spricht kein Umstand dafür, daß der Gesetzgeber mit dem Rechtsinstitut der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG 1977 Einkommensverluste der Dienstnehmer schlechthin ausgleichen wollte, sondern vielmehr, daß nur jene Einkommensverluste ausgeglichen werden sollten, die auf den Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne der Beendigung des als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses) zurückzuführen sind. Ein Anhaltspunkt dafür, daß damit (auch) eine Abdingung des Paragraph 1155, ABGB (Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers beim Unterbleiben der Arbeitsleistung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen) - und damit die Überwälzung von Lohnkosten auf die Versichertengemeinschaft im Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - erleichtert werden sollte, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.