Verwaltungsgerichtshof
11.05.1993
92/08/0182
Die Verschiedenbehandlung eines Sicherungsbedürfnisses, das trotz Fortbestand eines von mehreren
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen auftritt, im Verhältnis zu jenem, das durch die Beendigung aller arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse entsteht, erscheint dem VwGH im gewählten System der Arbeitslosenversicherung, das dem Zusammenhang zwischen Versicherungsverhältnis und Leistungsverhältnis ohne darüberhinausgehende Sicherungsbedürfnisse zu befriedigen verpflichtet ist, nicht unsachlich zu sein.