Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

92/08/0182

Rechtssatz

Die Verschiedenbehandlung eines Sicherungsbedürfnisses, das trotz Fortbestand eines von mehreren

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen auftritt, im Verhältnis zu jenem, das durch die Beendigung aller arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse entsteht, erscheint dem VwGH im gewählten System der Arbeitslosenversicherung, das dem Zusammenhang zwischen Versicherungsverhältnis und Leistungsverhältnis ohne darüberhinausgehende Sicherungsbedürfnisse zu befriedigen verpflichtet ist, nicht unsachlich zu sein.