Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

92/08/0182

Rechtssatz

Zufolge der Unterfertigung des Antragsformblattes auf Arbeitslosengeld durch den Anspruchwerber darf der Sachbearbeiter, auch wenn er aus dem Formblatt ersehen mußte, daß es nicht vom Anspruchwerber selbst ausgefüllt worden ist, und er erkennen konnte, daß der Anspruchswerber nicht sehr gut deutsch spricht, davon ausgehen, daß derjenige, der für den Anspruchswerber das Formblatt ausgefüllt hat, dies - aufgrund entsprechender Angaben des Anspruchswerbers, dem er auch die Fragen des Formblattes verständlich gemacht hat - richtig und vollständig getan hat. Bestehen für den Sachbearbeiter aufgrund

des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür, daß das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, besteht kein Grund zu ergänzenden Fragen oder Belehrungen.