Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0199

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0027 1

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040199_19921222X01

Rechtssatz für 91/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0199

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0153 E 14. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist, ist von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG auszugehen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040199_19921222X02

Rechtssatz für 91/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0199

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 muß, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (Hinweis E 25.6.1991, 90/04/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040199_19921222X03

Rechtssatz für 91/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/04/0199

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 4

Stammrechtssatz

Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der (hier: gem Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgunghandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E 27.3.1979, 3271 aus 1978,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040199_19921222X04

Rechtssatz für 91/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/04/0199

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0005 E 17. September 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung schließt die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist. (Hinweis auf E vom 8.3.1973, 0043/72 und vom 14.10.1976, 0731/75, VwSlg 9149 A/1976)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040199_19921222X05

Rechtssatz für 91/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/04/0199

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das bloße Datum des - als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden -

Straferkenntnisses besagt nichts darüber, wodurch und wann das Straferkenntnis in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten ist, zB zur Post gegeben wurde. Es ist daher aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde davon ausging, daß eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung vorliege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040199_19921222X06

Rechtssatz für 91/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/04/0199

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 86/07/0237 3

Stammrechtssatz

Die in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen können die fehlenden Erörterungen und die unterlassene Begründung nicht ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040199_19921222X07

Entscheidungstext 91/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/04/0199

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des N in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Juni 1991, Zl. IIa-90.151/3-90, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 20. September 1990 entschied die Bezirkshauptmannschaft wie folgt:

"Der Beschuldigte N, K, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kunsttischlerei und Lüftungsanlagenbau M GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 12.2.1990 bis 20.3.1990 in E, eine Tischlerei (ca 250 m2 Grundfläche, bestehend aus Bank- und Maschinenraum, Lackierraum, Büros und Späneheizung) ohne rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung in Betrieb hatte, obwohl durch den Betrieb dieser Tischlerei die ca. 50 m entfernt wohnenden Nachbarn durch Lärm und Geruch belästigt werden konnten."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 6. Juni 1991 dahingehend, daß der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf S 7.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) herabgesetzt werde. Im übrigen werde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 berichtigt, sodaß dieser nunmehr lautet:

"Der Beschuldigte N ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kunsttischlerei und Lüftungsanlagenbau M GesmbH. dafür verantwortlich ..."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens unter anderem ausgeführt, entgegen diesem ergebe sich aus den abgelichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft, daß die (Firma) "Kunsttischlerei und Lüftungsanlagenbau M GesmbH" ursprünglich das Tischerleigewerbe mit Standort in G angemeldet gehabt habe. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei mit Wirksamkeit vom 25. November 1985 der Beschuldigte zur Kenntnis genommen worden. Der Erstbehörde sei in der Wiedergabe des Firmenwortlautes nur ein Tippfehler "passiert", der im Spruch habe berichtigt werden können. Weiters ergebe sich (entgegen dem Berufungsvorbringen), daß eine erste Verfolgungshandlung mit dem Ladungsbescheid vom 22. März 1990 (sie habe die wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 enthalten) gesetzt worden sei; dieser sei dem Beschwerdeführer am 29. März 1990 zugestellt worden. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß erst das Straferkenntnis eine taugliche Verfolgungshandlung darstelle, sei die Frist des Paragraph 31, VStG dennoch dadurch gewahrt, daß binnen sechs Monaten nach der letzten strafbaren Handlung, das heiße am 20. März 1990, eine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Es liege daher keine Verfolgungsverjährung vor. Das betreffende Berufungsvorbringen sei aktenwidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, gemäß Paragraph 31, VStG sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist, in diesem Falle sechs Monate, von der Behörde keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen worden sei. Zu einer solchen Verfolgungshandlung zähle auch die Ladung des Beschuldigten, es sei aber bereits in der Ladung selbst die Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werde, kurz und deutlich zu bezeichnen. Im Sinne dieser Bestimmung bedürfe es in der Ladung bereits der Konkretisierung des Vorwurfes im Sinne des Paragraph 44 a, VStG, also insbesondere der Anführung der "als erwiesen angenommenen" Tat, der Anführung der Verwaltungsvorschrift, die durch eine solche Tat verletzt sei und anderes mehr. So sei unter anderem in einer näheren Beschreibung erforderlich, wodurch das Gewerbe unbefugt ausgeübt worden sei, es zähle dazu auch die Anführung der örtlich gebundenen Einrichtungen usw. Im Sinne dieser Gesetzesstelle genüge es auch nicht, diese Angaben in der Begründung des Straferkenntnisses anzuführen. Im Ermittlungsverfahren erster Instanz sei dem Beschwerdeführer ein konkreter Vorwurf insbesondere hinsichtlich der angeblich in Betrieb genommenen Betriebsanlage nie gemacht worden. Bei seiner Einvernahme sei von ihm lediglich angegeben worden, woraus die Betriebsanlage bestehe. Feststellungen dazu, welche Maschinen tatsächlich in Betrieb gewesen seien, insbesondere aber auch, welche Auswirkungen auf welche konkreten Anrainer dadurch zu befürchten seien, enthalte weder das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. September 1990 noch der bekämpfte Bescheid vom 6. Juni 1991. Damit sei der Beschwerdeführer als Beschuldigter aber in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden, es sei ihm nicht möglich gewesen, konkret zu einzelnen detaillierten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung setze aber voraus, daß innerhalb der Sechsmonatsfrist entsprechende Verfolgungshandlungen gesetzt würden, wozu insbesondere dem Beschuldigten konkrete Vorwürfe vorzutragen seien. Ein Vorwurf in dieser Form habe innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung zu erfolgen, und der Spruch eines Straferkenntnisses habe auch detailliert und konkret den Vorwurf aufzuzeigen. Selbst wenn man zu Unrecht unterstelle, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. September 1990 entspreche diesem Erfordernis, so sei die Frist für die Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen gewesen. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses sei am 28. September 1990 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, als seit Abschluß der unterstellten strafbaren Handlung bereits mehr als sechs Monate vergangen gewesen seien. Lediglich das Datieren des Straferkenntnisses innerhalb des Verfolgungs- und Verjährungszeitraumes genüge nicht, eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung zu bewirken, und es wäre das Strafverfahren somit richtigerweise einzustellen gewesen, weshalb das Berufungserkenntnis seinem Inhalt nach rechtswidrig sei.

Die Beschwerde erweist sich im Hinblick auf folgende Überlegungen im Ergebnis als berechtigt:

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Nach Absatz 2, beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf ALLE DER BESTRAFUNG ZUGRUNDELIEGENDE SACHVERHALTSELEMENTE bezogen hat vergleiche hiezu u. a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9664/A und das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 88/04/0049).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 schuldig erkannt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, muß ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im Paragraph 74, Absatz 2, genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist vergleiche sinngemäß dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 90/04/0216).

Mit Ladungsbescheid vom 22. März 1990, zugestellt am 29. März 1990, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es "als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kunsttischlerei und Lüftungsanlagenbau M GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft weiterhin in der Zeit vom 12.2. bis 20.3.1990, in E, eine Tischerlei ohne rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung in Betrieb hatte".

In Ansehung der zitierten Bestimmungen der Paragraphen 31, Absatz eins und 32 Absatz 2, VStG sowie im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann daher der Ladungsbescheid vom 22. März 1990 - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht als eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung angesehen werden.

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung weiter aus, "selbst wenn man davon ausginge, daß erst das Straferkenntnis eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, wäre die Frist des Paragraph 31, VStG 1950 dadurch gewahrt, daß binnen sechs Monaten nach der letzten strafbaren Handlung, d.h. am 20.3.1990, eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde". Eine Begründung für diese Annahme gibt die belangte Behörde nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0089, dargetan hat, genügt für die Qualifikation als Verfolgungshandlung nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb der Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein. Eine Verfolgungshandlung - im vorliegenden Fall das Straferkenntnis vom 20. September 1990 - schließt die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 90/17/0221).

Der angefochtene Bescheid enthält diesbezüglich jedoch keinerlei Ausführungen. Das bloße Datum des Straferkenntnisses besagt nichts darüber, wodurch und wann das Straferkenntnis in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten, z.B. zur Post gegeben wurde. Es ist daher aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde davon ausging, daß eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung vorliege.

Was die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachte Äußerung betrifft, "daß eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung auch die Akteneinsicht des Vertreters des Beschuldigten in Verbindung mit der Aufforderung, sich zu rechtfertigen, darstellt", so ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, inwiefern eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung tatsächlich vorlag, zumal - wie oben dargestellt - Voraussetzung für eine taugliche Verfolgungshandlung ist, daß die Tat hinsichtlich aller der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde entsprechende Ausführungen bereits in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufnehmen müssen; die in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen können die fehlende Erörterung und die unterlassene Begründung nicht ersetzen vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 86/07/0237).

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründen sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1991040199_19921222X00